Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 323

2. Ver­pfän­de­te Grund­stücke

 

Mit Aus­nah­me der Fäl­le, in de­nen das Ver­mö­gen ei­nem Drit­ten ab­ge­tre­ten wur­de, kön­nen Grund­stücke, auf de­nen Pfand­rech­te las­ten, frei­hän­dig nur mit Zu­stim­mung der Pfand­gläu­bi­ger ver­kauft wer­den, de­ren For­de­run­gen durch den Kauf­preis nicht ge­deckt sind. An­dern­falls sind die Grund­stücke durch öf­fent­li­che Ver­stei­ge­rung zu ver­wer­ten (Art. 134–137, 142, 143, 257 und 258). Für Be­stand und Rang der auf den Grund­stücken haf­ten­den Be­las­tun­gen (Dienst­bar­kei­ten, Grund­las­ten, Grund­pfand­rech­te und vor­ge­merk­te per­sön­li­che Rech­te) ist der Kol­lo­ka­ti­ons­plan mass­ge­bend (Art. 321).

BGE

132 III 437 () from 31. Januar 2006
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6).

 

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