Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 333

VI. Ein­ver­nehm­li­che pri­va­te Schul­den­be­rei­ni­gung

1. An­trag des Schuld­ners

 

1 Ein Schuld­ner, der nicht der Kon­kurs­be­trei­bung un­ter­liegt, kann beim Nach­lass­ge­richt die Durch­füh­rung ei­ner ein­ver­nehm­li­chen pri­va­ten Schul­den­be­rei­ni­gung be­an­tra­gen.

2 Der Schuld­ner hat in sei­nem Ge­such sei­ne Schul­den so­wie sei­ne Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se dar­zu­le­gen.

BGE

123 III 402 () from 28. August 1997
Regeste: Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Revision des SchKG änderte nichts am Umstand, dass die Gläubiger im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert sind, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung).

133 III 614 (5A_40/2007) from 23. Mai 2007
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege bei der Konkurseröffnung auf eigenes Begehren (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 191 SchKG). Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss demnach über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Somit muss die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert werden, falls das Konkursverfahren gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven sogleich eingestellt werden muss. Nur demjenigen Schuldner, der verwertbares Vermögen besitzt aber nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um den in Art. 169 SchKG geforderten Kostenvorschuss zu leisten, kann demnach die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (E. 5 und 6).

 

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