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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Art. 340
3. Beschwerde
1 Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO569 anfechten.570
2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.
3 Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz.571