Bundesgesetz
|
Art. 341
4. Sichernde Massnahmen 1 Das Nachlassgericht ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstundung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Das Nachlassgericht kann weitere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen. 2 Bei Bewilligung der Stundung kann es einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen. |