Bundesgesetz
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Art. 59
D. Haftung 1. Grundsatz 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. 2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch. 3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend. 4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung. 9Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). BGE
81 III 109 () from 18. Juli 1955
Regeste: Die Teilnahme an einer Pfändung (Art. 110 SchKG) tritt nicht von selbst ein, sondern wird durch eine Verfügung des Betreibungsamtes (Ergänzungspfändung oder Mitteilung des Anschlusses an den Schuldner) hergestellt. Kann eine vom Betreibungsamt zunächst versäumte Anschlussverfügung später nachgeholt werden?
90 III 18 () from 20. Januar 1964
Regeste: Konkurs; Feststellung und Sicherung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG). Unter welchen Voraussetzungen darf das Konkursamt Sachen im Gewahrsam Dritter mit polizeilicher Hilfe in amtliche Verwahrung nehmen? Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer "zwecks Sicherstellung" zurückgenommenen Sache ist unzulässig. Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. Tragweite des Kreisschreibens Nr. 29 vom 31. März 1911.
98 III 64 () from 25. August 1972
Regeste: Aufhebung eines Steigerungszuschlages. Ein nichtiger Steigerungszuschlag ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Beschwerdefrist von Amtes wegen aufzuheben, es sei denn, er könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil der Erlös aus der Steigerung bereits verteilt worden ist.
99 III 58 () from 20. November 1973
Regeste: Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Art. 21 SchKG, Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). Befugnis der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts als Oberaufsichtsbehörde, zu grundsätzlichen Fragen des Vollstreckungsrechts ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (Erw. 3). Rechtsvorschlag (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Voraussetzungen, unter denen ein telephonisch erklärter Rechtsvorschlag gültig ist (Erw. 4).
101 III 43 () from 13. Januar 1975
Regeste: Ausseramtliche Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2 SchKG). Als ausseramtliche Konkursverwaltung kann auch eine juristische Person gewählt werden.
104 III 1 () from 17. Januar 1978
Regeste: Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Fälle, in denen für den Konkursbeamten keine Ausstandspflicht besteht.
105 III 67 () from 31. Oktober 1979
Regeste: Konkurs; Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung; Verwertung auf dem Weg der Auktion. 1. Bestätigt die 2. Gläubigerversammlung eine ausseramtliche Konkursverwaltung in ihrem Amt, so kann der Beschluss der 1. Gläubigerversammlung, mit dem die ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wurde, nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden (E. 1). 2. Der Beschluss der 2. Gläubigerversammlung, die Kunstsammlung des Gemeinschuldners auf dem Weg der Auktion zu verwerten, ist nicht nichtig. Eine bereits durchgeführte Auktion kann auf dem Beschwerdeweg nicht rückgängig gemacht werden (E. 2).
118 III 1 () from 20. Februar 1992
Regeste: Art. 63 Abs. 2 OG; Art. 5 und Art. 9 SchKG. Folgen einer fehlenden Geldhinterlegung durch das Betreibungsamt. Unzulässigkeit der Beschwerde. 1. Wenn die Aufsichtsbehörde nach der Feststellung, dass Geldsummen durch das Amt hätten hinterlegt werden müssen, dem Beschwerdeführer die verlangten Zinsen nicht zuspricht, liegt darin kein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (E. 1). 2. Im Beschwerdeverfahren kann die Aufsichtsbehörde die Unterlassung eines Amtes nur berichtigen, wenn dadurch ein Mangel des Zwangsvollstreckungsverfahrens behoben werden soll, das heisst, wenn es darum geht, den ordnungsgemässen Ablauf einer Betreibung zu wahren. Wenn der Beschwerdeführer Schadenersatz verlangt, steht nur der Weg der gerichtlichen Klage offen (E. 2).
120 IA 377 () from 22. Dezember 1994
Regeste: Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 5 und 6 SchKG; Grundsatz der vorgängigen Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde, Verantwortlichkeit für den durch Betreibungsbeamte verursachten Schaden. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist vorweg die Frage zu entscheiden, ob sich die Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten nach kantonalem Recht oder Bundesrecht richtet (E. 1). Wenn der Kanton für den von einem Betreibungsbeamten verursachten Schaden eine primäre Staatshaftung vorsieht, richtet sich die Schadenersatzklage ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem Recht, so dass die Berufung nicht zulässig ist (E. 2).
122 III 335 () from 18. September 1996
Regeste: Art. 11 SchKG; Anwendbarkeit des Verbots, für eigene Rechnung Rechtsgeschäfte abzuschliessen, auf Mitglieder des Gläubigerausschusses im Rahmen der Durchführung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung. Der anlässlich einer öffentlichen Versteigerung bei Durchführung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung erfolgte Zuschlag eines Grundstücks an ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist ungültig nach Massgabe von Art. 11 SchKG.
126 III 431 () from 24. Juli 2000
Regeste: Art. 5 Abs. 1 SchKG; Auswirkungen der Revision des SchKG im Bereich des Staatshaftungsrechts, zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht. Vergleich zwischen dem alten und dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Staatshaftungsrecht (E. 1). Übergangsrecht; anwendbares Recht in einem Fall, in dem die als mangelhaft gerügte Zwangsverwaltung unter der Herrschaft des alten Rechts begann und nach dem 1. Januar 1997 endete (E. 2a und 2b). Kantonale Urteile über Staatshaftungsklagen nach Art. 5 Abs. 1 SchKG sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen (E. 2c). Konversion der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 3).
129 III 400 () from 29. April 2003
Regeste: Widerruf des in Anwendung der Art. 16 Abs. 3 und 94 Abs. 2 VZG erteilten Verwaltungsauftrags; Beschwerde des Verwalters. Der Dritte, der als Hilfsperson des Betreibungsamtes gestützt auf einen zur Hauptsache durch das Bundesrecht geregelten Auftrag die Verwaltung besorgt und dessen Entschädigung in letzter Instanz durch die kantonale Aufsichtsbehörde festgelegt wird, ist befugt, im Sinne der Art. 19 SchKG und 78 ff. OG Beschwerde zu führen und beispielsweise geltend zu machen, die Auflösung des Auftragsverhältnisses stelle einen Ermessensmissbrauch dar (E. 1). Aufhebung des mit einem Interessenkonflikt begründeten Widerrufs des Auftrags mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Konflikts (E. 3).
131 IV 32 () from 10. November 2004
Regeste: Art. 292 StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Die mit einer Strafdrohung versehene Anordnung des Betreibungsamtes gegenüber einem Dritten, dem das Amt die Verwaltung eines Grundstücks übertragen hat, ist keine Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, und diese Bestimmung ist daher insoweit nicht anwendbar (E. 3).
138 III 265 (5A_776/2011) from 15. März 2012
Regeste: Art. 5, 17 und 66 Abs. 4 SchKG; öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls. Anfechtung der öffentlichen Bekanntmachung des Zahlungsbefehls mit betreibungsrechtlicher Beschwerde und Abgrenzung zur Staatshaftung (E. 3).
140 III 644 (5A_385/2014) from 24. Oktober 2014
Regeste: Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3).
142 III 425 (5A_555/2015) from 7. April 2016
Regeste: Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). |