Bundesgesetz
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Art. 59
3. In der Betreibung für Erbschaftsschulden 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114 2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115 3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind. 114Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). 115Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367). BGE
102 II 385 () from 17. September 1976
Regeste: Parteifähigkeit einer unverteilten Erbschaft im Aberkennungsprozess. Kann eine Erbschaft als solche nach Art. 49 SchKG betrieben werden, muss ihr auch die Passivlegitimation im Rechtsöffnungsverfahren zuerkannt werden. Ist die Erbschaft aber auch berechtigt, im nachfolgenden Aberkennungsprozess als Klägerin aufzutreten? Frage offen gelassen.
116 III 4 () from 23. März 1990
Regeste: Art. 49 SchKG; Betreibung einer Erbschaft. Eine Erbschaft kann auf Grund der Spezialvorschrift von Art. 49 SchKG als solche für die Vermögenswerte der Erbschaft betrieben werden, aber unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Erben für deren Schulden (E. 2a). Art. 17 ff. SchKG im Verhältnis zu Art. 580 ff. ZGB; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Es obliegt dem Zivilrichter, nicht den Aufsichtsbehörden im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, über die Frage der Anwendung von Art. 583 ZGB auf laufende Betreibungsverfahren zu befinden und zu entscheiden, ob die Einrede der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar der Untätigkeit eines Gläubigers während des öffentlichen Rechnungsrufes entgegengehalten werden kann (E. 2b).
120 III 39 () from 27. Januar 1994
Regeste: Art. 271 ff. SchKG; gegen einen Verstorbenen gerichteter Arrest; Aufhebung der Arrestprosequierung von Amtes wegen. Wenn das Betreibungsamt im Laufe des Verfahrens erfährt, dass der Schuldner schon im Zeitpunkt, wo das Arrestgesuch gestellt wurde, verstorben war, kann es nicht anders, als die von ihm getroffenen Massnahmen aufheben (E. 1).
146 III 106 (5A_638/2018) from 10. Februar 2020
Regeste: Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG; Art. 518 ZGB; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG. Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3).
149 III 34 (5A_103/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 39 Abs. 2 LugÜ; Art. 49 und 52 SchKG; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3). Art. 49 SchKG erlaubt die Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft am Ort, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte. Für den Betreibungsort des Arrestes ist nicht vorausgesetzt, dass der Arrest zu Lebzeiten des Schuldners vollzogen sein muss; ein Arrest ist auch gegen den Nachlass möglich (E. 3.4-3.6). |