Bundesgesetz
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Art. 610
2. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. 10Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). BGE
94 III 65 () from 24. September 1968
Regeste: Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG). Das Bundesgericht ist befugt, auf einen ungültigen (z.B. verspäteten) Rekurs hin schlechthin nichtige Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes (z.B. eine Konkursandrohung in einer nach Art. 43 SchKG auf Pfändung fortzusetzenden Betreibung) von Amtes wegen aufzuheben (Erw. 2; Klarstellung der Rechtsprechung). Eine Betreibung gegen die als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragene Leitung eines Anlagefonds auf Erbringung der ihr durch Verfügung der Eidg. Bankenkommission auferlegten Sicherheitsleistung (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 1. Juli 1966) ist nicht gemäss Art. 43 SchKG auf Pfändung, sondern gemäss Art. 39 SchKG auf Konkurs fortzusetzen (Erw. 3).
120 IA 377 () from 22. Dezember 1994
Regeste: Art. 57 Abs. 5 OG, Art. 5 und 6 SchKG; Grundsatz der vorgängigen Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde, Verantwortlichkeit für den durch Betreibungsbeamte verursachten Schaden. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist vorweg die Frage zu entscheiden, ob sich die Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten nach kantonalem Recht oder Bundesrecht richtet (E. 1). Wenn der Kanton für den von einem Betreibungsbeamten verursachten Schaden eine primäre Staatshaftung vorsieht, richtet sich die Schadenersatzklage ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem Recht, so dass die Berufung nicht zulässig ist (E. 2).
130 III 42 () from 3. Dezember 2003
Regeste: Art. 8a SchKG; Einsichtsrecht einstiger Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Das Recht des Gemeinschuldners auf Einsicht in die vernichtbaren, aber nicht vernichteten Akten des erledigten Konkurses wird durch die Frist zur amtlichen Aufbewahrung nicht beschränkt (Praxisänderung; E. 3.2). |