Bundesgesetz
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Art. 69
VIII. A. Zahlungsbefehl 1. Inhalt 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. 2 Der Zahlungsbefehl enthält:
BGE
87 III 50 () from 25. Mai 1961
Regeste: Betreibungsart (Art. 38 ff. SchKG). Eine Betreibung, die mit einem Zahlungsbefehl für die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden ist, kann nicht auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt werden, selbst wenn der Gläubiger im Fortsetzungsbegehren erklärt, das Pfandrecht sei weggefallen.
87 III 54 () from 15. September 1961
Regeste: Der Wohnort des Gläubigers muss auch dann im Betreibungsbegehren angegeben werden (gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), wenn über seine Person Gewissheit besteht und er in der Betreibung durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Hat der Gläubiger keinen wirklichen Wohnort, so ist seine Aufenthaltsadresse anzugeben. Wegen Fehlens der Angabe im Zahlungsbefehl (Art. 69 Ziff. 1 SchKG) kann sich der Schuldner beschweren, ohne dass ihm Rechtsmissbrauch vorgehalten werden könnte. Einräumung einer Verwirkungsfrist zum Nachholen der Angabe, gemäss BGE 47 III 121.
88 III 59 () from 14. Juni 1962
Regeste: Nachpfändung neu entdeckter Vermögensstücke des Schuldners auf Begehren eines Gläubigers, dessen Forderung nach der Schätzung des Beamten durch die bereits gepfändeten Gegenstände nicht gedeckt ist (Art. 115 Abs. 2 SchKG). Dahingehende Begehren können nur innert der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt werden. Diese Frist wird durch einen Widerspruchsprozess mit Bezug auf die bereits gepfändeten Gegenstände nicht verlängert. Nach ihrem Ablauf bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, einen Arrest zu erwirken (Art. 115 Abs. 2 und Art. 271 Ziff. 5 SchkG) und diesen durch eine neue Betreibung zu prosequieren.
93 III 45 () from 7. September 1967
Regeste: Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG). Der Pfändungsgläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Eintreibung überwiesen wird, ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Angabe des Wohnorts des Gläubigers in dessen Begehren und in den Betreibungsurkunden. Anzugeben ist der wirkliche Wohnort. Notwendigkeit dieser Angabe im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Wann müssen das Fortsetzungs- und das Verwertungsbegehren und die gestützt darauf erlassenen Betreibungsurkunden diese Angabe enthalten? Folgen des Fehlens oder der Unrichtigkeit dieser Angabe. Gesuch des Schuldners um Berichtigung einer nicht (oder nicht mehr) zutreffenden Angabe. Abweisung einer Beschwerdedes Schuldners mangels eines schutzwürdigen Interesses an der verlangten Angabe.
98 III 24 () from 24. Februar 1972
Regeste: Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Betreibungsurkunden, in denen die Person des Gläubigers nicht klar und unzweideutig genannt ist, sind grundsätzlich nichtig. Lässt hingegen die mangelhafte Gläubigerbezeichnung den handlungs- und parteifähigen wirklichen Gläubiger ohne weiteres erkennen, ist die Urkunde zu berichtigen und die Betreibung weiterzuführen. Dies gilt auch bei rechtzeitiger Anfechtung der Urkunde durch den Schuldner.
102 III 63 () from 25. Februar 1976
Regeste: Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Betreibungsurkunden, in denen die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt ist, sind grundsätzlich nichtig. Lässt hingegen die mangelhafte Schuldnerbezeichnung den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen, ist die Urkunde zu berichtigen und die Betreibung weiterzuführen.
119 III 63 () from 3. September 1993
Regeste: Art. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesrates vom 18. Dezember 1891; Begriff der Betreibungskosten. Die in einem ordentlichen Zivilprozess dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten und die auferlegte Parteientschädigung sind auch dann keine Betreibungskosten, wenn in diesem Prozess der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. Sie können deshalb nicht in die bereits laufende Betreibung einbezogen werden.
120 III 9 () from 22. April 1994
Regeste: Ausstellung des Zahlungsbefehls in den Betreibungsferien (Art. 69 SchKG und 56 SchKG). Die Ausstellung des Zahlungsbefehls bringt den Betreibenden seinem Ziel (noch) nicht näher und greift in die Rechtsstellung des Betriebenen nicht ein, weshalb sie nicht zu jenen Betreibungshandlungen gehört, die in den Betreibungsferien nicht vorgenommen werden dürfen.
121 III 18 () from 17. März 1995
Regeste: Anforderungen an den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Bezeichnung des Forderungsgrundes: Mit dem Vermerk "Schadenersatz" wird der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nur dann genügend umschrieben, falls dem Betriebenen aus dessen Gesamtzusammenhang klar wird, wofür er belangt wird.
122 III 130 () from 21. Mai 1996
Regeste: Art. 4 BV; Bedeutung der Frist gemäss Art. 166 Abs. 1 SchKG. Wird das Konkursbegehren zwar vor Ablauf der in Art. 166 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Frist von zwanzig Tagen der Post übergeben, geht es aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde ein, muss es zugelassen werden.
126 III 204 () from 28. März 2000
Regeste: Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG); provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Falls die Betreibungsforderung nicht (mehr) bestritten ist, kann der Betreibungsgläubiger - nach Ablauf der Zahlungsfrist - das Fortsetzungsbegehren einreichen und die provisorische Pfändung verlangen, sobald der Richter im summarischen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG) festgestellt hat, dass der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen sei.
130 III 231 () from 3. Dezember 2003
Regeste: Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Betreibenden oder seinen Vertreter (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Beschwerdelegitimation der ohne ihr Wissen als Vertreter bezeichneten Person (Art. 17 ff. SchKG). Die Zustellung der für den Betreibenden bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls per Nachnahme stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Betreibungshandlung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Ein Anwalt, der ohne sein Wissen als Vertreter des Betreibenden bezeichnet worden ist, ist befugt, gegen die ihn persönlich treffende Vorkehr Beschwerde zu führen (E. 1). Der Betreibungsbeamte ist nicht gehalten, von Amtes wegen die Vertretungsmacht eines Anwalts zu prüfen, der nach dem kantonalen Recht befugt ist, berufsmässig Parteien in Zwangsvollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern zu vertreten (E. 2.1). Pflicht der Aufsichtsbehörde, das im Beschwerdeverfahren festgestellte Fehlen einer Vertretungsmacht zu beachten (E. 2.2).
130 III 285 () from 23. Dezember 2003
Regeste: Lugano-Übereinkommen; Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten; Aberkennungsklage. Wenn der Gläubiger mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens nicht eine Forderungsklage erhebt, sondern den Weg der Schuldbetreibung am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners wählt, verstösst es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 LugÜ anzunehmen, dass die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vom betriebenen Schuldner auch in der Schweiz erhoben werden kann (E. 2-5).
141 III 68 (4A_414/2014) from 16. Januar 2015
Regeste: Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2).
141 III 173 (5A_551/2014) from 26. Februar 2015
Regeste: Art. 33a und 67 SchKG, Art. 3 VFRR; Betreibungsbegehren. Form und Inhalt des Betreibungsbegehrens (E. 2), insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Informatiksystem des Betreibungsamts ergeben (E. 3).
144 III 277 (5A_643/2017) from 3. Mai 2018
Regeste: Art. 67 Ziff. 1 und 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 602 Abs. 1 ZGB, Art. 128 Ziff. 1 und 130 Abs. 1 OR; Gültigkeit der Betreibung; Vertretung der Erbengemeinschaft in dringlichen Fällen. In dringlichen Fällen ist jeder Erbe kraft der ihm verliehenen gesetzlichen Befugnisse dazu berechtigt, alleine als Vertreter der Erbengemeinschaft zu handeln (E. 3.3). Diese Befugnisse erlöschen, sobald die Dringlichkeit wegfällt (E. 3.3.1). Vorliegend Dringlichkeit bejaht für die Stellung eines Betreibungsbegehrens zwecks Unterbrechung der Verjährung von Mietforderungen, die in den Nachlass fallen sollen (E. 3.3.3). Die gestützt auf die gesetzlichen Befugnisse in dringlichen Fällen vorgenommenen Handlungen bedürfen nicht der Genehmigung durch die Miterben. Vorbehalten bleibt die Haftbarkeit des Erben, der als Vertreter für die Erbengemeinschaft handelt (E. 3.3.5).
144 III 425 (5A_8/2018) from 21. Juni 2018
Regeste: GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2).
145 III 221 (5A_279/2018) from 8. März 2019
Regeste: Art. 274 Abs. 2 SchKG; Inhalt des Arrestbefehls; Hinweis auf ein Solidarschuldverhältnis. Der Arrestbefehl hat keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses zu enthalten (E. 5.3).
148 III 225 (5A_825/2021) from 31. März 2022
Regeste: Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung; auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühren, die jedoch nicht Gegenstand eines Entscheids waren. Das Bestehen eines Titels steht im Zentrum des Rechtsöffnungsverfahrens. Daher kann die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden für Hauptforderungen, die nicht in einem Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurden, sondern - wenn der Staat Betreibender ist - einzig aus Gesetzesnormen hervorgehen (E. 4).
149 III 268 (4A_378/2022) from 30. März 2023
Regeste: Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Dispositionsmaxime; Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens. Die Dispositionsmaxime wird verletzt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstands liegt. Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens bildet der Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung. Zwischen der in Betreibung gesetzten und der im Aberkennungsverfahren geltend gemachten Forderung muss Identität vorliegen. Der Streitgegenstand des Betreibungsverfahrens wird durch den Zahlungsbefehl fixiert. Die Angabe des Rechtsgrunds im Zahlungsbefehl führt aber nicht zu einer Beschränkung des Streitgegenstands der Betreibung auf den genannten Rechtsgrund. Verletzung der Dispositionsmaxime im konkreten Einzelfall verneint (E. 4).
149 V 108 (9C_512/2022) from 6. April 2023
Regeste: Art. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Auslegung einer kantonalen Bestimmung über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten. Es ist willkürlich, eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten 30 Tage nach Erhalt der Betreibungsmeldung vorsieht, dahingehend auszulegen, dass die Frist erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen beginnt. Nach zutreffendem Verständnis nimmt die Frist ihren Anfang mit der Betreibungsmeldung im Sinne der von der SVA (als Durchführungsstelle Säumigenliste) ausgehenden Information der versicherten Person über die vom Krankenversicherer angehobene Betreibung. Sie ist damit unabhängig von der Zustellung des Zahlungsbefehls (E. 6). |