Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 70

2. Aus­fer­ti­gung

 

1 Der Zah­lungs­be­fehl wird dop­pelt aus­ge­fer­tigt. Die ei­ne Aus­fer­ti­gung ist für den Schuld­ner, die an­de­re für den Gläu­bi­ger be­stimmt. Lau­ten die bei­den Ur­kun­den nicht gleich, so ist die dem Schuld­ner zu­ge­stell­te Aus­fer­ti­gung mass­ge­bend.

2 Wer­den Mit­schuld­ner gleich­zei­tig be­trie­ben, so wird je­dem ein be­son­de­rer Zah­lungs­be­fehl zu­ge­stellt.136

136Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

86 III 130 () from 8. Dezember 1960
Regeste: Betreibung auf Grund eines Arrestes. Art. 278 SchKG. Die Identität des Betriebenen mit dem Arrestschuldner ist gegeben, auch wenn von mehreren durch gemeinsamen Arrestbefehl belangten Schuldnern nur einer betrieben wird. Auch in einem solchen Fall ist dem für die ganze Arrestforderung gestellten Betreibungsbegehren zu entsprechen. Will der Schuldner die solidarische Verpflichtung bestreiten, so kann er Recht vorschlagen.

128 III 380 () from 9. August 2002
Regeste: Art. 70 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 1 SchKG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 VFRR (SR 281.31); Fortsetzung der Betreibung in einem andern Betreibungskreis. Rechtmässigkeit der Anleitung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts im Formular Nr. 4. Verändert der Schuldner während des Einleitungsverfahrens seinen Wohnsitz, muss der Gläubiger für die Fortsetzung der Betreibung das Original des Doppels des Zahlungsbefehls dem neu zuständigen Betreibungsamt vorlegen. Eine elektronische Kopie des Zahlungsbefehls genügt nicht (E. 1.2).

145 III 221 (5A_279/2018) from 8. März 2019
Regeste: Art. 274 Abs. 2 SchKG; Inhalt des Arrestbefehls; Hinweis auf ein Solidarschuldverhältnis. Der Arrestbefehl hat keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses zu enthalten (E. 5.3).

 

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