Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 71

3. Zeit­punkt der Zu­stel­lung

 

1 Der Zah­lungs­be­fehl wird dem Schuld­ner nach Ein­gang des Be­trei­bungs­be­geh­rens zu­ge­stellt.137

2 Wenn ge­gen den näm­li­chen Schuld­ner meh­re­re Be­trei­bungs­be­geh­ren vor­lie­gen, so sind die sämt­li­chen Zah­lungs­be­feh­le gleich­zei­tig zu­zu­stel­len.

3 In kei­nem Fal­le darf ei­nem spä­ter ein­ge­gan­ge­nen Be­geh­ren vor ei­nem frü­hern Fol­ge ge­ge­ben wer­den.

137Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

97 III 107 () from 20. Oktober 1971
Regeste: Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Voraussetzungen und Durchführung dieser Massnahme. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Gemeinde- oder Polizeibeamten erfüllt waren und ob die Zustellung auf Grund der Vorkehren dieses Beamten als vollzogen gelten kann. Mit der vom SchKG nicht geregelten Frage, wie dieser Beamte die Zustellung erreicht, namentlich ob die Polizei den Schuldner zu diesem Zweck auf den Polizeiposten führen lassen darf, haben sie sich nicht zu befassen. Hierüber haben gegebenenfalls die Behörden zu entscheiden, welche die Aufsicht über die in Frage stehenden Beamten ausüben.

109 III 4 () from 25. Februar 1983
Regeste: Art. 65 und 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Mangelnde Angabe des Vertreters der zu betreibenden juristischen Person im Betreibungsbegehren. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, hat der Gläubiger den Namen eines berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann (E. 1). Fehlen diese Angaben, so hat das Betreibungsamt den Gläubiger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben (E. 2).

149 V 108 (9C_512/2022) from 6. April 2023
Regeste: Art. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes vom 15. Dezember 2015 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung; Auslegung einer kantonalen Bestimmung über den Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste der säumigen Versicherten. Es ist willkürlich, eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche die Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten 30 Tage nach Erhalt der Betreibungsmeldung vorsieht, dahingehend auszulegen, dass die Frist erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen beginnt. Nach zutreffendem Verständnis nimmt die Frist ihren Anfang mit der Betreibungsmeldung im Sinne der von der SVA (als Durchführungsstelle Säumigenliste) ausgehenden Information der versicherten Person über die vom Krankenversicherer angehobene Betreibung. Sie ist damit unabhängig von der Zustellung des Zahlungsbefehls (E. 6).

 

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