Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 74

C. Rechts­vor­schlag

1. Frist und Form

 

1 Will der Be­trie­be­ne Rechts­vor­schlag er­he­ben, so hat er dies so­fort dem Über­brin­ger des Zah­lungs­be­fehls oder in­nert zehn Ta­gen nach der Zu­stel­lung dem Be­trei­bungs­amt münd­lich oder schrift­lich zu er­klä­ren.140

2 Be­strei­tet der Be­trie­be­ne die For­de­rung nur teil­wei­se, so hat er den be­strit­te­nen Be­trag ge­nau an­zu­ge­ben; un­ter­lässt er dies, so gilt die gan­ze For­de­rung als be­strit­ten.141

3 Die Er­klä­rung des Rechts­vor­schlags ist dem Be­trie­be­nen auf Ver­lan­gen ge­büh­ren­frei zu be­schei­ni­gen.

140Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

141Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

81 III 49 () from 5. Mai 1955
Regeste: Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl. Welche Angaben sind zur Bezeichnung von Zinsforderungen notwendig? Folgen der ungenügenden Bezeichnung einer solchen Forderung (Art. 67 Ziff. 3 und Art. 69 Ziff. 1 SchKG).

85 III 165 () from 12. Oktober 1959
Regeste: Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt in Unkenntnis des - vom Boten auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nicht vermerkten - Rechtsvorschlages die Betreibung fortsetzt. Art. 74 und 76 SchKG. Art. 34 Abs. 2 und 3 VV I zum PVG.

86 III 4 () from 20. April 1960
Regeste: Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). Auslegung der Erklärung des Schuldners, er anerkenne die Forderung nicht und werde Rechtsvorschlag erheben.

91 III 1 () from 4. März 1965
Regeste: Verfrühter oder hinfällig gewordener Rechtsvorschlag? Art. 74 SchKG. Beschwerde des Gläubigers wegen ungerechtfertigter Berücksichtigung des Rechtsvorschlages; Frist. (Erw. 1). Unter welchen Voraussetzungen ist ein vor der förmlichen Zustellung des Zahlungsbefehls erhobener Rechtsvorschlag zulässig? (Erw. 2). Ein gültiger Rechtsvorschlag bleibt wirksam, wenn sich die Zustellung des Zahlungsbefehls nachträglich als fehlerhaft erweist und es deshalb zu einem neuen Zustellungsakte kommt. (Erw. 3). Eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG kann auch stillschweigend gewährt werden. (Erw. 4). Wirkung der Betreibungsferien (Erw. 4).

97 III 12 () from 22. Februar 1971
Regeste: Fristwahrung durch Postaufgabe. Art. 32 SchKG stellt die Postaufgabe einer an eine Amtsstelle gerichteten Sendung, die eine an eine Frist gebundene Mitteilung (hier: eine Rechtsvorschlagserklärung) enthält, der Übergabe dieser Mitteilung an die Amtsstelle gleich. Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe einer nicht eingeschriebenen Sendung, die dem Amt nicht zugegangen ist. Anspruch des Absenders auf Zulassung zum Beweis.

97 III 113 () from 19. November 1971
Regeste: Art. 74 SchKG. Erhebung des Rechtsvorschlags durch einen nicht zur Vertretung befugten Angestellten einer AG. Der von einem (gemäss Handelsregistereintrag) nicht zur Vertretung befugten Angestellten einer juristischen Person erhobene Rechtsvorschlag ist nicht zum vornherein ungültig. Auf Ersuchen des Betreibungsgläubigers hat jedoch das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob der Angestellte mit Ermächtigung der Organe handelte oder diese zumindest nachträglich den Rechtsvorschlag genehmigt haben.

98 III 27 () from 26. April 1972
Regeste: Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG). Befugnis des Betriebenen, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post gegenüber dem Postboten oder - im Falle der Abholung auf dem Postamt - gegenüber dem Schalterbeamten sogleich mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben; Bedeutung der Bescheinigung des Rechtsvorschlags auf dem Zahlungsbefehl (Erw. 1). Wann liegt in den Erklärungen des Betriebenen ein gültiger Rechtsvorschlag? (Erw. 2).

99 III 58 () from 20. November 1973
Regeste: Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Art. 21 SchKG, Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). Befugnis der kantonalen Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts als Oberaufsichtsbehörde, zu grundsätzlichen Fragen des Vollstreckungsrechts ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (Erw. 3). Rechtsvorschlag (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Voraussetzungen, unter denen ein telephonisch erklärter Rechtsvorschlag gültig ist (Erw. 4).

101 III 9 () from 7. Mai 1975
Regeste: Rechtsvorschlag. Ein versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteter Rechtsvorschlag ist gültig.

104 III 12 () from 26. April 1978
Regeste: Fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls; Frist für Beschwerde und Rechtsvorschlag. Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkung dennoch, sobald der Schuldner von ihm Kenntnis erhält. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (gegen die Zustellung) oder eines Rechtsvorschlages beginnt in einem solchen Fall mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen.

109 III 1 () from 28. März 1983
Regeste: Zustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Ein Zahlungsbefehl gilt grundsätzlich auch dann als zugestellt, wenn der Hausgenosse des Schuldners, dem der Betreibungsbeamte die Urkunde übergeben will, die Annahme verweigert. (Frage offen gelassen, ob ein Hausgenosse oder Angestellter des Schuldners unter gewissen Umständen befugt sei, die Annahme einer Betreibungsurkunde zu verweigern und damit eine rechtsgültige Zustellung zu verhindern.)

114 III 55 () from 21. Dezember 1988
Regeste: Zustellung des Zahlungsbefehls an Samstagen; Fristenlauf für den Rechtsvorschlag (Art. 56 und 31 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, insbesondere der Zahlungsbefehl, können dem Schuldner an einem Samstag genauso wie an jedem anderen Werktag - also unter Beobachtung der geschlossenen Zeiten vor 8 Uhr morgens und nach 7 Uhr abends - zugestellt werden. Im vorliegenden Fall begann die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags am Samstag, 8. Oktober 1988, zu laufen und lief am Dienstag, 18. Oktober 1988, ab.

119 III 4 () from 4. Februar 1993
Regeste: Unterzeichnung der Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG). 1. Betreibungsbegehren sind grundsätzlich zu unterzeichnen. 2. Die Unterzeichnung nur eines Begleitschreibens genügt, sofern die eingereichten Betreibungsbegehren daraus genügend identifizierbar sind.

125 III 42 () from 23. November 1998
Regeste: Art. 77 SchKG; nachträglicher Rechtsvorschlag im Anschluss an eine Forderungsabtretung. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). Es ist nicht willkürlich, dem Betriebenen, der in der vom Zedenten angehobenen Betreibung rechtzeitig Recht vorgeschlagen hat, die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages in der Betreibung des Zessionars zu verweigern und ihn für die Geltendmachung der gegenüber dem Zessionar bestehenden Rechte in das dem erhobenen Rechtsvorschlag entsprechende Rechtsöffnungsverfahren zu verweisen (E. 2b).

125 III 391 () from 30. September 1999
Regeste: Art. 91 Abs. 4 SchKG und 275 SchKG, Art. 324 Ziff. 5 StGB; Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an Arrestgegenständen ausübt; Strafandrohung bei Verletzung dieser Pflicht. Die Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, entsteht erst mit Ablauf der Einsprachefrist des Art. 278 SchKG und, wenn Einsprache erhoben wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides (E. 2). Das Betreibungsamt kann dem Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, nur Busse gestützt auf Art. 324 StGB androhen und nicht Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB (E. 3).

128 III 101 () from 17. Januar 2002
Regeste: Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Aktiengesellschaft (Art. 65 SchKG); Beginn der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bei fehlerhafter Zustellung. Wurde der Zahlungsbefehl allein deshalb (in sinngemässer Anwendung von Art. 68c Abs. 1 SchKG) der Vormundschaftsbehörde am Sitz der betriebenen Aktiengesellschaft übergeben, weil diese an der im Handelsregister vermerkten Adresse über keine Geschäftsräumlichkeiten mehr verfügt und die einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz wohnt, ist er nicht gültig zugestellt worden (E. 1). Falls die Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, entfaltet dieser damit seine Wirkungen; im Zeitpunkt der Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (E. 2).

128 V 89 () from 3. Juni 2002
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen.

136 III 575 (5A_286/2010) from 7. Oktober 2010
Regeste: Art. 30a, 33 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls und für die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist in einer gegen einen Staat eingeleiteten Betreibung (E. 4).

140 III 567 (5A_487/2014) from 27. Oktober 2014
Regeste: Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2).

141 III 68 (4A_414/2014) from 16. Januar 2015
Regeste: Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2).

 

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