Bundesgesetz
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Art. 81158
b. Einwendungen 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. 3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 158 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 160 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). BGE
81 I 321 () from 7. Dezember 1955
Regeste: Art. 4, 58, 61 BV. Rechtsöffnung auf Grund eines Schiedsgerichtsurteils, das in einem andern Kanton als dem des Betreibungsortes gefällt ist. 1. Art. 61 BV kann durch Gewährung der Rechtsöffnung nicht verletzt werden. Kann das Bundesgericht auf Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 58 BV hin frei prüfen, ob der Rechtsöffnungsrichter den Schiedsspruch als gerichtliches Urteil habe anerkennen dürfen? (Erw. 1). 2. Das in der Kollektiv-Konvention der schweizerischen Uhrenindustrie vorgesehene Schiedsgericht bietet hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung (Erw. 3).
82 I 242 () from 5. Dezember 1956
Regeste: Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Schweiz. Die Vollstreckung eines ausländischen Zivilurteils in der Schweiz setzt voraus, dass es nach dem Rechte des Staates, in dem es ergangen ist, nicht nur in Rechtskraft erwachsen, sondern auch vollstreckbar ist. Ein rechtskräftiges deutsches Urteil, dessen Vollstreckbarkeit nachträglich von einem deutschen Gericht in Anwendung von § 769 deutscher ZPO einstweilen eingestellt worden ist, darf daher während der Dauer dieser Massnahme nicht in der Schweiz gemäss Art. 6 des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens für vollstreckbar erklärt werden.
83 II 263 () from 10. Oktober 1957
Regeste: Alimente für eheliche Kinder. Klagelegitimation der Mutter. Materielle Rechtskraft. Voraussetzungen und Funktion. Identität des Streitgegenstandes? Erhebt der rechtskräftig zu einer Zahlung verurteilte Schuldner unter Berufung auf Tatsachen, die seit Erlass des Urteils eingetreten sind, gegen seine Zahlungspflicht Einreden, so kann der Gläubiger nicht gehindert werden, neuerdings auf Zahlung zu klagen, selbst wenn er auf Grund des frühern Urteils definitive Rechtsöffnung erhalten könnte.
84 I 39 () from 12. Februar 1958
Regeste: Vollstreckungsvertrag mit der Tschechoslowakei vom 21. Dezember 1926 und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927. 1. Tragweite des in beiden Abkommen enthaltenen Vorbehalts der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Erw. 4). 2. Zusammensetzung des Schiedsgerichts; anwendbares Recht; Überprüfungsbefugnis des schweizerischen Vollstreckungsrichters. Unterschiede zwischen den Schiedsgerichten der Handelskammern und den sog. Verbandsschiedsgerichten (Erw. 5). 3. Vollstreckbarkeit eines Urteils des Schiedsgerichts der Tschechoslowakischen Handelskammer in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Handelskammer angehörenden tschechoslowakischen Unternehmen und einer schweizerischen Firma (Erw. 6).
85 I 39 () from 21. Januar 1959
Regeste: 1. Umfang der Prozessvollmacht des Anwaltes (Erw. 3). 2. Art. 4 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929. a) Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern grundsätzlich auch auf das Verfahren, in dem sie ergangen ist (Erw. 4 a, b). b) Ein deutscher Entscheid, durch den eine Partei in einem von einem vollmachtlosen Vertreter ohne ihr Wissen geführten Zivilprozess zur Bezahlung von Kosten verurteilt worden ist, verstösst gegen die schweizerische öffentliche Ordnung und ist in der Schweiz auch dann nicht zu vollstrecken, wenn die Partei es unterlassen hat, die Entscheidung mit den nach deutschem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten (Erw. 4 c).
86 I 33 () from 24. Februar 1960
Regeste: Art. 81 Abs. 3 SchKG. Soweit Staatsverträge über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile bestehen, ist im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden, ob das auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Urteil eines ausländischen Gerichts zur Vollstreckung zuzulassen sei (Erw. 1). Art. 1 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929. Der Vollstreckungsbefehl im Sinne von §§ 699 und 700 der deutschen ZPO kann in der Schweiz vollstreckt werden.
87 I 61 () from 1. Februar 1961
Regeste: 1. Art. 86 Abs. 2 und 3 OG. Muss die staatsrechtliche Beschwerde auch dann in erster Linie gegen den Entscheid über das ausserordentliche kantonale Rechtsmittel und nicht gegen das ihm zugrunde liegende Sachurteil gerichtet werden, wenn der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden braucht, der Beschwerdeführer aber gleichwohl vom kantonalen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat? Frage offen gelassen (Erw. 2). 2. Art. 61 BV hat nicht nur die Vollstreckung, sondern auch die Anerkennung von Urteilen anderer Kantone zum Gegenstand; den Urteilen sind der Vergleich, die Klageanerkennung, der Klagerückzug und die Klageverwirkung gleichzusetzen (Erw. 3). 3. Die Gerichte eines Kantons haben das Recht eines andern Kantons dort, wo es Platz greift, von Amtes wegen anzuwenden (Erw. 4 a). 4. Einwendungen gegen die Vollstreckung und Anerkennung von Urteilen anderer Kantone (Erw. 5). Die Vereinbarung eines Gerichtsstands schliesst im Zweifel die Klage am Wohnsitz der beklagten Partei nicht aus (Erw. 5 a).
87 I 73 () from 29. März 1961
Regeste: Schweiz./deutsches Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929. Art. 6: Ob ein auf Geldzahlung lautendes Urteil in der Schweiz zu vollstrecken sei, ist von Bundesrechts wegen (Art. 81 Abs. 3 SchKG) im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden (Erw. 1). Art. 2 Ziff. 2: Wirkungsdauer der in einem zivilrechtlichen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel (Erw. 5). Art. 4 Abs. 1: Der für das Verfahren vor Landgerichten und höheren deutschen Gerichten geltende Anwaltszwang verstösst nicht gegen den schweizerischen ordre public (Erw. 6 b). Art. 7 Ziff. 1: Die Ausfertigung eines deutschen Versäumnisurteils gilt auch dann, wenn sie keine Entscheidungsgründe enthält, als "vollständig" (Erw. 6 c).
87 I 97 () from 8. März 1961
Regeste: Art. 4 BV; Art. 80 und 131 SchKG; Art. 60 VVG. Das Urteil, das den Versicherungsnehmer zu Schadenersatzleistungen an den Geschädigten verpflichtet, stellt für den Geschädigten, der sich die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer hat abtreten lassen und diesen nun dafür betreibt, keinen Rechtsöffnungstitel dar.
93 I 265 () from 3. Mai 1967
Regeste: Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedsprüche. Anwendbarkeit des Abkommens im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (Erw. 1). Gültigkeit der in einem Kaufvertrag zwischen einer schweizerischen und einer ostdeutschen Firma enthaltenen Schiedsklausel nach dem Rechte der DDR (Erw. 3). Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates: - Der Vorbehalt bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, sondern auf das Verfahren sowie auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Erw. 4a). - Ein Schiedsspruch, den das Schiedsgericht der Kammer für Aussenhandel der DDR in einem Rechtsstreit zwischen einem dieser Kammer angeschlossenen staatlichen Aussenhandelsunternehmen und einer schweizerischen Firma gefällt hat, ist inder Schweiz vollstreckbar. Bestätigung der in BGE 84 I 46 Erw. 5 und 6 enthaltenen Grundsätze (Erw. 4b-d).
97 I 235 () from 19. Mai 1971
Regeste: Vollstreckung ausserkantonaler Zivilurteile. Art. 61 BV, 81 Abs. 2 SchKG. Freie Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der Rechtsöffnung (Erw. 4). Als Zivilurteil gilt auch ein in einem Zivilprozess ergangener Kostenentscheid (Erw. 5). Erfordernis der Zuständigkeit des Richters, der das Urteil erlassen hat. - Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Kantons, in dem das Urteil erging (Erw. 5 a). - Die Vollstreckung darf nicht verweigert werden, weil der ausserkantonale Richter seine Zuständigkeit nicht geprüft hat, sondern nur wenn er tatsächlich unzuständig war (Erw. 5 b).
98 IA 527 () from 20. September 1972
Regeste: Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. 1. Ob ein ausländisches Urteil, das zu einer Geldleistung verpflichtet, in der Schweiz vollstreckbar sei, ist im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden. Bei der Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der in Betracht fallenden staatsvertraglichen Bestimmungen frei (Erw. 1). 2. Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung (Erw. 2, 3). 3. Einrede des Widerspruchs der ausländischen Entscheidung mit einer solchen eines schweizerischen Gerichts (Erw. 4). 4. Die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen können gegen die Vollstreckung eines italienischen Urteils in gleicher Weise erhoben werden wie gegen ein in der Schweiz ergangenes rechtskräftiges Urteil (Erw. 5). 5. Kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Erw. 6).
102 IA 76 () from 25. Februar 1976
Regeste: Schweizerisch-belgisches Vollstreckungsabkommen vom 29. April 1959. Vollstreckbarkeit eines belgischen Urteils in der Schweiz. Anforderungen an die Bescheinigung, dass das Urteil nicht mehr durch ordentliche Rechtsmittel anfechtbar ist und dass es vollstreckbar ist.
102 IA 363 () from 7. Dezember 1976
Regeste: Art. 4 BV, Art. 85 SchKG; Verlustschein als Beweismittel für den Bestand einer Forderung, welche der Betreibungsforderung zur Verrechnung gegenübergestellt wird? Ein vom Betreibungsschuldner vorgelegter, gegen den Betreibungsgläubiger ausgestellter Verlustschein kann in den Verfahren gemäss Art. 81 und 85 SchKG nicht als zum Beweis für den Bestand einer Gegenforderung taugliche Urkunde anerkannt werden, auch dann nicht, wenn der Schuldner keine andere Möglichkeit hat, diesen Bestand zu beweisen (E. 2b, c).
102 IA 483 () from 1. Dezember 1976
Regeste: Art. 4 BV und 2 ÜbBest. BV; definitive Rechtsöffnung für Steuerforderung. 1. Es ist nicht willkürlich anzunehmen, Art. 168 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes, wonach Steuerforderungen in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe einzugeben sind, sei eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung die Haftung der Erben für diese Forderungen nicht abhänge (E. 4). 2. Die Art. 589/590 ZGB sind auf öffentlichrechtliche Forderungen nicht anwendbar, wenn nicht das öffentliche Recht deren Geltung ausdrücklich vorbehält. Eine abweichende kantonale Regelung oder Praxis verletzt somit den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht und verstösst auch nicht gegen Sinn und Geist des Bundesprivatrechts (E. 5 und 6).
104 IA 14 () from 15. Februar 1978
Regeste: Art. 4 BV; definitive Rechtsöffnung. Zum urkundlichen Beweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG genügt die Berufung auf die Vermutung von Art. 89 Abs. 1 OR nicht.
105 IB 37 () from 23. Februar 1979
Regeste: Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils. Art. 84 Abs. 1 lit. a und c, 86 Abs. 2, 87 und 89 OG. 1. Die Rügen der Verletzung des Art. 4 BV, die geeignet sind, der Begründung der Beschwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrags zu dienen, sind vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ausgenommen; dagegen sind sie diesem Erfordernis unterworfen, wenn ihnen selbständige Bedeutung zukommt (Erw. 1). 2. Wenn eine Partei, die ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat, ermächtigt wird, nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 89 OG) ihre Beschwerde zu erläutern, so kann sie keine Rügen vorbringen, die nicht schon in der Beschwerde enthalten sind (Erw. 2). 3. Wenn ein ausländisches Gerichtsurteil zu einer Geldzahlung verpflichtet, so entscheidet der Rechtsöffnungsrichter, ob das Urteil kraft Staatsvertrags in der Schweiz zu vollstrecken ist; ein besonderes Exequaturverfahren ist nicht notwendig (Erw. 4).
105 III 43 () from 17. Januar 1979
Regeste: Rechtsöffnung für Steuerforderungen. 1. Die definitive Rechtsöffnung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweist; insbesondere muss die Zustellung einer Steuerveranlagungsverfügung nachgewiesen sein. 2. Bestreitet der Betroffene die Zustellung einer mit einfachem Brief versandten Verfügung, dann genügt eine Rechtskraftbescheinigung der verfügenden Behörde nicht zum Nachweis der Zustellung. Der Nachweis kann indessen gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden.
107 IA 246 () from 30. September 1981
Regeste: Schiedsgerichtsbarkeit. Tragweite der Pflicht zur Begründung schiedsrichterlicher Entscheide (Art. 33 lit. e, 36 lit. h Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit; E. 3). Gültigkeit des Klagerückzugs bei fehlender Zustimmung des freiwilligen Streitgenossen (Art. 27 Abs. 3 BZP; 24 Abs. 2 Konkordat; E. 5a bb). Substitution von Motiven durch das mit einer Nichtigkeitsbeschwerde befasste Gericht (E. 5b).
107 II 10 () from 5. März 1981
Regeste: Genehmigung der Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung durch den Richter (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Der Richter hat bei der Festsetzung oder Abänderung des Unterhaltsbeitrages für die Kinder geschiedener Eltern mitzuwirken. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Erlass der während der Obhut des beitragspflichtigen Elternteils fällig werdenden Beiträge, der ohne richterliche Genehmigung vereinbart werden kann.
107 III 60 () from 2. Juli 1981
Regeste: Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 und 80 SchKG). Derjenige, der auf einen Rechtsvorschlag hin seine Ansprüche nach Massgabe des Art. 79 SchKG hat anerkennen lassen, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; das gleiche gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Das Dispositiv des Zivilurteils oder des Verwaltungsentscheides hat jedoch mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (Änderung der Rechtsprechung).
109 IA 19 () from 3. März 1983
Regeste: Art. 4 BV. Willkürliche Anwendung einer kantonalen Bestimmung dadurch, dass sie entgegen ihrem eigentlichen Sinn ausgelegt wird. Tragweite eines Enteignungsverzichts. 1. Ein Enteignungsverzicht durch den Enteigner lässt seine Entschädigungspflicht untergehen (E. 4). 2. Es ist willkürlich, die Frist für die Abgabe eines Enteignungsverzichts mit der Zustellung des Entscheides der letzten kantonalen Instanz über die Enteignungsentschädigung beginnen zulassen, wenn der Entscheid bei seiner Zustellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; dies selbst dann, wenn die kantonale Bestimmung diesen Zeitpunkt für den Fristbeginn ausdrücklich für massgeblich erklärt (E. 5).
114 II 123 () from 7. März 1988
Regeste: Auszahlung einer Kinder-Zusatzrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG an die Mutter; Tilgung des Unterhaltsbeitrages des geschiedenen Vaters (Art. 285 Abs. 2 ZGB)? Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, dass gerichtlich festgelegte Beiträge an den Unterhalt des Kindes dadurch getilgt werden, dass eine erst nach der Scheidung entstandene Kinder-Zusatzrente des Unterhaltsschuldners an die Inhaberin der elterlichen Gewalt ausbezahlt wird, und die definitive Rechtsöffnung im entsprechenden Umfang zu verweigern.
115 IA 212 () from 14. Juli 1989
Regeste: Art. 46 Abs. 2 BV; Art. 6 lit. c des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe. 1. Rechtsöffnung für eine ausserkantonale Steuerforderung; Zulässigkeit der Einrede der Doppelbesteuerung (E. 1 u. 2). 2. Steuerdomizil eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen (E. 3).
115 III 28 () from 3. Januar 1989
Regeste: Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG). 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklärung wirkt im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ist demgegenüber das Exequatur gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erteilt worden, so erstreckt es sich nur auf den betreffenden Kanton. Bevor die Betreibung in dem Kanton, wohin der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat, fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger dort das ausländische Urteil vollstreckbar erklären lassen und, gestützt auf dieses Exequatur, noch einmal definitive Rechtsöffnung verlangen (E. 3). 2. Der Umstand, dass der Schuldner Arrestaufhebungsklage erhoben hat, rechtfertigt keine Sistierung des Betreibungsverfahrens (E. 4).
115 III 97 () from 23. Mai 1989
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Einwendung der Tilgung gegenüber einem Rechtsöffnungsgesuch, das sich auf eine richterliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 145 ZGB stützt. Es ist nicht willkürlich, wenn der Rechtsöffnungsrichter gestützt auf ein vollstreckbares gerichtliches Urteil betreffend Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 145 ZGB die definitive Rechtsöffnung gewährt, obwohl der Schuldner durch Urkunden nachweisen kann, dass er in früheren Monaten mehr geleistet hat als das, wozu er im betreffenden Urteil verpflichtet worden ist. Damit ist nur die Zahlung urkundlich nachgewiesen, nicht aber, dass der Schuldner im entsprechenden Umfang eine verrechenbare Gegenforderung erworben hat (E. 4a-c). Die Tilgung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche durch Verrechnung setzt eine Berechnung der konkreten unverrechenbaren Quote dieser Ansprüche voraus. Werden mehreren Personen Unterhaltsbeiträge geschuldet, so muss überdies urkundlich feststehen, für wen die zur Verrechnung gestellten früheren Mehrbeträge bestimmt waren (Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 2 OR; E. 4d).
116 IA 394 () from 3. Oktober 1990
Regeste: Art. 86 Abs. 2 OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Tritt eine obere kantonale Instanz auf ein nach kantonalem Recht nicht zulässiges Rechtsmittel ein, und wird das Urteil der unteren kantonalen Instanz auch mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten, so kommt es für die Frage, ob in bezug auf dieses Urteil der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 86 Abs. 2 OG ausgeschöpft worden sei, nur auf die grundsätzliche Rechtslage nach den massgebenden kantonalen Bestimmungen an (E. 1). Art. 81 Abs. 3 SchKG und § 302 der Zürcher ZPO; Zulässigkeit eines besonderen kantonalen Exequaturverfahrens. Art. 81 Abs. 3 SchKG untersagt es den Kantonen nicht, für die Vollstreckbarerklärung ausländischer auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteter Urteile ausserhalb eines Betreibungsverfahrens ein besonderes Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen, obwohl ein Staatsvertrag anwendbar ist (E. 2; Präzisierung der Rechtsprechung).
116 III 66 () from 19. September 1990
Regeste: Art. 81 und Art. 265 Abs. 1 SchKG. Der Konkursverlustschein bildet keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Gegenforderung, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG verrechnungsweise entgegengehalten werden könnte (E. 4).
117 III 57 () from 11. Dezember 1991
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279); Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters. 1. Während der die Vollstreckbarkeit bescheinigende Richter zur Prüfung befugt ist, ob ein Schiedsspruch die Voraussetzungen eines Schiedsgerichtsentscheides erfülle oder ob es sich nicht lediglich um ein vom Konkordat nicht erfasstes Schiedsgutachten handle, steht eine solche Prüfungsbefugnis dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu (E. 4a). 2. Im Rahmen des Konkordatsrechts bleibt für eine Auslegung insoweit Raum, als aus der Bezeichnung einer juristischen Person als Schiedsrichter auf bestimmte natürliche Personen geschlossen werden kann (E. 4b).
118 IA 118 () from 24. April 1992
Regeste: Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Gegenstand der Entscheide betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile bildet weder eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG noch eine Zivilsache gemäss Art. 68 Abs. 1 OG; Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde sind daher unzulässig. Da solche Entscheide auch nicht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes im Sinne von Art. 5 VwVG ergehen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) nicht gegeben. Solche Entscheide können einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 25 ff. IPRG (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) oder wegen Verletzung eines Staatsvertrages mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG) angefochten werden.
119 II 6 () from 14. April 1993
Regeste: Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge an das Kind (Art. 156 ZGB; Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Elternteil, dem die Kinder zugeteilt werden, kann sowenig auf einzelne künftige Unterhaltsbeiträge als auf den Unterhaltsanspruch als solchen, welcher dem Kind gegenüber dem andern Elternteil zusteht, verzichten. Es ist willkürlich, wenn der Rechtsöffnungsrichter eine Verzichterklärung mit solchem Inhalt als Urkunde betrachtet, womit die Tilgung der Schuld bewiesen werden könne.
120 IA 82 () from 18. Januar 1994
Regeste: Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter; Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es verletzt den Anspruch auf einen unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, dass der Richter, der vorher ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen hat, im ordentlichen Forderungsprozess (Anerkennungsprozess) mitwirkt.
122 III 439 () from 31. Oktober 1996
Regeste: Art. 4 BV; Anerkennung eines in Amerika gegen einen Schweizerbürger gefällten Urteils; Gerichtsstandsvertrag (Art. 80 und Art. 81 SchKG, Art. 26 lit. b und Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG). Es ist nicht willkürlich, davon auszugehen, es beurteile sich nach schweizerischem Recht, ob eine gültige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Ebensowenig ist es unhaltbar, das Zustandekommen dieses Vertrages und die Frage, ob zwischen den Parteien ein Konsens bestehe, nach der lex fori des Anerkennungsstaates, hier also nach schweizerischem Recht, zu beurteilen. Prüfung der Auslegung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Willkür (E. 3). Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG verlangt eine gehörige Vorladung des Beklagten zur ersten Verhandlung vor das urteilende Gericht. Es ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV vertretbar, ein ausländisches Urteil trotz fehlenden Nachweises der Zustellung der Vorladung zur ersten Verhandlung anzuerkennen, wenn der Beklagte anderweitig Kenntnis von dem gegen ihn angehobenen Verfahren erhalten hat und ausserdem an einer weiteren kontradiktorischen Verhandlung hätte erscheinen können, an der jedenfalls der beauftragte Anwalt seine Interessen wahrgenommen hat (E. 4).
125 III 386 () from 31. August 1999
Regeste: Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 36 des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Art. 472B des Zivilprozessgesetzes des Kantons Genf. Wird die Vollstreckbarkeitserklärung für ein ausländisches zu einer Geldleistung verpflichtendes Urteil im Rahmen des auf definitive Rechtsöffnung gerichteten Verfahrens verlangt, ist es nicht willkürlich, anzunehmen, dass die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels nicht durch Art. 36 LugÜ festgelegt wird, sondern durch das kantonale Prozessrecht; allerdings kann letzteres in diesem Punkt auf die Regelung im Konventionsrecht verweisen.
125 V 396 () from 18. Oktober 1999
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Abs. 1 AHVV: Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen; Verjährung/Verwirkung; Rechtsweg. Ob bezüglich einer formell rechtskräftig verfügten Witwenabfindung (alt Art. 24 AHVG) die Vollstreckungsverjährung oder -verwirkung eingetreten ist, kann sowohl im Rechtsöffnungsverfahren vom Rechtsöffnungsrichter als auch, als Frage des materiellen Rechts, von der Verwaltung mittels Verfügung und auf Beschwerde hin vom Sozialversicherungsrichter entschieden werden.
128 III 246 () from 26. März 2002
Regeste: Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons, in dem die Betreibung geführt wird, mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (E. 2). Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (E. 3).
129 I 361 () from 29. September 2003
Regeste: Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils. Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (E. 2).
130 III 125 () from 9. Dezember 2003
Regeste: Internationales Privatrecht; definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Schiedsspruchs (Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 1 Abs. 1 lit. e, Art. 189 und 190 IPRG). Es ist nicht willkürlich, gestützt auf einen Schiedsspruch definitive Rechtsöffnung zu gewähren, obwohl der Gläubiger die dem Schiedsspruch zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt hat (E. 2.1). Die fehlende Begründung des Schiedsspruchs bildet keinen Anfechtungsgrund; dieser Umstand steht daher auch der Gewährung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf den Schiedsspruch nicht entgegen (E. 2.2). Da die Erläuterung des Schiedsspruchs mit Beschwerde hätte angefochten werden können, eine Anfechtung aber unterblieben ist, erweist sich die Annahme der kantonalen Instanz nicht als willkürlich, es stehe ihr im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu, die Einwendung der mangelhaften Erläuterung zu prüfen (E. 2.3). Mangels Beschwerde gegen den Schiedsspruch ist die Auffassung der kantonalen Instanz nicht willkürlich, sie habe im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob dem Schiedsgericht eine Klage bzw. ein Rechtsbegehren unterbreitet worden sei (E. 2.4). Verneinung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs im konkreten Fall (E. 3).
130 III 396 () from 3. Juni 2004
Regeste: Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids; Pfändungsankündigung. Beseitigt die Krankenkasse den Rechtsvorschlag selbst, wird damit ein neues Verfahren eröffnet. Die Zustellfiktion hinsichtlich des Rechtsöffnungsentscheides gilt nicht und die Betreibung kann daher nicht fortgesetzt werden (E. 1).
130 III 524 () from 29. Juni 2004
Regeste: Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG; Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines ausserkantonalen Anerkennungsentscheids. Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren erlässt für das ganze Gebiet der Schweiz in Anwendung des VwVG erstinstanzlich Verfügungen, welche beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und letztinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden können. Sie ist vollumfänglich in das Verwaltungsverfahren des Bundes eingebettet und damit eine Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG und auch von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Dem Schuldner bleiben deshalb die Einwendungen des Art. 81 Abs. 2 SchKG versagt (E. 1.2.3).
133 III 645 (4A_237/2007) from 28. September 2007
Regeste: a Art. 74 und 92 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Zwischenentscheid. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit sind anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist. Vorliegend ist die Streitwertgrenze nicht erreicht, doch stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 2).
134 III 115 (5A_313/2007) from 13. Dezember 2007
Regeste: Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 79 Abs. 1 und Art. 80 SchKG; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen: Frage von grundsätzlicher Bedeutung; Zuständigkeit der Auffangeinrichtung BVG für die Rechtsöffnung; Ablauf des Betreibungsverfahrens. Frage von grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall bejaht (E. 1.2). Die für den Entscheid über die Beiträge zuständige Auffangeinrichtung kann auch den Rechtsvorschlag des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl aufheben (E. 3). Fällt die Auffangeinrichtung nach Einleitung der Betreibung einen Entscheid in der Sache und erteilt sie selbst die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers, hat sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen (E. 4).
134 III 656 (5A_164/2008) from 9. September 2008
Regeste: Art. 80 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung; Aberkennungsurteil. Definitive Rechtsöffnung kann aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte (E. 5).
135 I 91 (6B_611/2008) from 5. Dezember 2008
Regeste: Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren; Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Kostenvorschüssen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege für die amtliche Verteidigung gewährt worden sind. Voraussetzungen, unter denen die letzte kantonale Instanz diese Kosten dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegen kann (E. 2).
135 III 315 (5D_164/2008) from 10. Februar 2009
Regeste: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs.1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Da der Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden muss, auch nicht der Begründung im Eheschutzurteil zu entnehmen ist, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2).
135 III 324 (5A_634/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Exequatur eines ausländischen Urteils; Zulässigkeit eines unabhängigen und einseitigen Exequaturverfahrens im Sinn von Art. 31 ff. des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Der Gläubiger, der über ein ausländisches Urteil verfügt, das zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt, kann vor dem Rechtsöffnungsrichter das Exequatur dieses Urteils in einem unabhängigen und einseitigen Verfahren im Sinne von Art. 31 ff. LugÜ verlangen, ohne vorgängig die Betreibung einzuleiten (E. 3).
135 III 551 (5A_197/2009) from 26. Juni 2009
Regeste: Art. 98 BGG und Art. 279 Abs. 4 SchKG; Arrestprosequierung. Zulässige Rügen (E. 1.2). Der Arrestgläubiger, welcher die Anerkennungsklage ohne vorgängige Betreibung eingeleitet hat, ist befugt, die Betreibung vor der Mitteilung des Urteils einzuleiten (E. 2).
135 III 670 (5A_530/2008) from 22. Oktober 2009
Regeste: Vollstreckbarerklärung von ausländischen vorsorglichen Massnahmen gemäss LugÜ. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Der Sequestro conservativo nach italienischem Zivilprozessgesetz stellt als vorsorgliche Massnahme eine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ dar, die in der Schweiz nach Art. 31 LugÜ vollstreckt werden kann. Der Gesuchsteller hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch darauf, dass sein Gutachten zur Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat vom schweizerischen Richter berücksichtigt wird (E. 2 und 3).
136 III 624 (5A_313/2010) from 6. September 2010
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG und Art. 120 Abs. 2 OR; Erlöschen der Forderung in der Betreibung durch Verrechnung; bestrittene Verrechnungsforderung. Der betriebene Schuldner, der verrechnungsweise eine Schuldanerkennung entgegenhält, die bestritten ist, erbringt den Urkundenbeweis des Untergangs der betriebenen Forderung nicht (E. 4).
138 III 583 (5A_217/2012) from 9. Juli 2012
Regeste: Art. 80 f. SchKG; als definitiver Rechtsöffnungstitel für rückständige Unterhaltsbeiträge geltendes Urteil. Pflicht des Sachrichters, über bereits bezahlte Beträge zu befinden, die von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen sind (E. 6).
139 III 135 (5A_355/2012) from 21. Dezember 2012
Regeste: Art. 80 Abs. 1 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 9 BV; Arrest; definitiver Rechtsöffnungstitel; vorfrageweise Prüfung des Exequaturs eines ausländischen "nicht Lugano-Urteils" oder eines ausländischen Schiedsspruches. Ein ausländisches "nicht Lugano-Urteil" stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und der Arrestrichter kann aufgrund einer summarischen rechtlichen Würdigung und auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen vorfrageweise das Exequatur eines solchen Urteils prüfen (E. 4).
139 III 444 (5A_236/2013) from 12. August 2013
Regeste: Art. 80 ff. SchKG; Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters. Der mit einem Rechtsöffnungsgesuch befasste Richter ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat (E. 4).
140 III 41 (5A_344/2013) from 6. Januar 2014
Regeste: Art. 85 SchKG; Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Der Betriebene kann die Klage gemäss Art. 85 SchKG vor Beseitigung des Rechtsvorschlages erheben und durch Urkunden das Nichtbestehen der Schuld beweisen (E. 3).
140 III 180 (5A_686/2013) from 31. Januar 2014
Regeste: Art. 81 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 SchKG; Sicherungsübereignung von Inhaberschuldbriefen; Betreibung auf Grundpfandverwertung und gewöhnliche Betreibung; Einrede des beneficium excussionis realis. Der Gläubiger muss zunächst die abstrakte Forderung auf dem Wege der Grundpfandbetreibung geltend machen, es sei denn, der Schuldner habe durch ausdrückliche Vereinbarung auf das beneficium excussionis realis verzichtet (E. 5.1.3-5.1.5). Prüfung der Einrede des beneficium excussionis realis in der gewöhnlichen Betreibung durch den Richter der provisorischen Rechtsöffnung (E. 5.1.6). Zulässigkeit dieser Einrede auch im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung (E. 5.2).
140 III 372 (5A_144/2014) from 23. Juni 2014
Regeste: Art. 80 f. SchKG, Art. 170 OR; definitive Rechtsöffnung und Zession. Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als definitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn provisorische Rechtsöffnung beantragt worden ist (E. 3).
141 I 97 (5D_141/2014) from 22. Januar 2015
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anwendungsbereich und Anspruch auf eine Gerichtsverhandlung über die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG). Zur Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einem Vollstreckungsverfahren wie demjenigen der definitiven Rechtsöffnung anwendbar ist und ob ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer Gerichtsverhandlung besteht (E. 5-7).
142 III 521 (4A_386/2015) from 7. September 2016
Regeste: a Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV). Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1).
143 III 46 (5A_716/2016) from 10. Januar 2017
Regeste: Art. 75 Abs. 1, Art. 80 ff. SchKG; Art. 106 f. ZPO. Verrechnungseinwendung im Rechtsöffnungsverfahren; Kostenverteilung. Erhebt ein Betriebener die Verrechnungseinwendung in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und wird das Rechtsöffnungsgesuch deshalb abgewiesen, so können dem Betriebenen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens nicht deshalb auferlegt werden, weil er die Verrechnung bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlags hätte einwenden können, denn der Rechtsvorschlag muss grundsätzlich nicht begründet werden (E. 3).
143 III 404 (5A_703/2016) from 6. Juni 2017
Regeste: Art. 50 LugÜ 1988 und 57 LugÜ 2007; definitive Rechtsöffnung auf der Grundlage einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, die in einem ausländischen Vertragsstaat der Lugano-Übereinkommen von 1988 und 2007 aufgenommen wurde. Die Rechtsprechung zur definitiven Rechtsöffnung gestützt auf einen in einem anderen Vertragsstaat der Lugano-Übereinkommen von 1988 und 2007 ergangenen Entscheid ist auch anwendbar, wenn das Rechtsöffnungsgesuch auf einer in einem solchen Staat erstellten öffentlichen Urkunde gründet. Grundsätze dieser Rechtsprechung (E. 5). Wie der Libor-Zinssatz, stellen die Euribor- und T4M-Zinssätze keine gerichtsnotorischen Tatsachen dar (E. 5).
143 III 564 (5A_533/2017) from 23. Oktober 2017
Regeste: Art. 80 SchKG, Art. 18 Abs. 1 OR, Art. 241 ZPO; definitive Rechtsöffnung, Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs. Es steht dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, einen gerichtlichen Vergleich nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen (E. 4).
143 III 578 (4A_12/2017) from 19. September 2017
Regeste: a Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Arrestprosequierungsklage (Art. 279 SchKG); Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG); Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Arrestprosequierungsklage kann in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts fallen. Jeweilige Zuständigkeiten des - staatlichen oder Schieds- - Gerichts, das mit einer derartigen Klage befasst ist, einerseits und der Betreibungsbehörden andererseits (E. 3.2.1). Der Schuldner, dessen Vermögenswerte verarrestiert worden sind, hat kein schützenswertes Interesse daran, die Feststellung des Schiedsgerichts, wonach der Arrest innerhalb der in Art. 279 SchKG bestimmten Fristen gehörig prosequiert worden sei, aufheben zu lassen (E. 3.2.2.2).
144 III 193 (5A_204/2017) from 1. März 2018
Regeste: Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB; definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.2).
144 III 360 (5A_375/2017) from 13. Juni 2018
Regeste: Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3).
146 III 157 (5A_311/2018, 5A_312/2018) from 7. Januar 2020
Regeste: Art. 80 f. und 279 SchKG; Art. 33, 38 und 47 LugÜ; Arrestprosequierung; definitive Rechtsöffnung. Solange der ausländische Entscheid in der Sache nicht zugestellt wird, muss der Gläubiger den Arrest in der Schweiz nicht prosequieren, welcher ihm in Vollstreckung einer einen italienischen Sequestro conservativo anordnenden Verfügung bewilligt wurde, die in der Schweiz anerkannt und gemäss LugÜ für vollstreckbar erklärt worden ist. Die den italienischen Sequestro conservativo anordnende Verfügung stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 3, 6-10). |