Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 98

D. Si­che­rungs­mass­nah­men

1. Bei be­weg­li­chen Sa­chen

 

1 Geld, Bank­no­ten, In­ha­ber­pa­pie­re, Wech­sel und an­de­re in­dossa­ble Pa­pie­re, Edel­me­tal­le und an­de­re Kost­bar­kei­ten wer­den vom Be­trei­bungs­amt ver­wahrt.215

2 An­de­re be­weg­li­che Sa­chen kön­nen einst­wei­len in den Hän­den des Schuld­ners oder ei­nes drit­ten Be­sit­zers ge­las­sen wer­den ge­gen die Ver­pflich­tung, die­sel­ben je­der­zeit zur Ver­fü­gung zu hal­ten.

3 Auch die­se Sa­chen sind in­des­sen in amt­li­che Ver­wah­rung zu neh­men oder ei­nem Drit­ten zur Ver­wah­rung zu über­ge­ben, wenn der Be­trei­bungs­be­am­te es für an­ge­mes­sen er­ach­tet oder der Gläu­bi­ger glaub­haft macht, dass dies zur Si­che­rung sei­ner durch die Pfän­dung be­grün­de­ten Rech­te ge­bo­ten ist.216

4 Die Be­sitz­nah­me durch das Be­trei­bungs­amt ist auch dann zu­läs­sig, wenn ein Drit­ter Pfand­recht an der Sa­che hat. Ge­langt die­sel­be nicht zur Ver­wer­tung, so wird sie dem Pfand­gläu­bi­ger zu­rück­ge­ge­ben.

215Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

216Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).

BGE

147 IV 479 (6B_379/2020) from 1. Juni 2021
Regeste: Art. 70 Abs. 1, 2 und 5, Art. 71 Abs. 1, Art. 322 septies Abs. 1 StGB; aktive Bestechung; Umfang der Einziehung bei der blossen Beeinflussung von Ermessensentscheiden; Durchgriff. Der Erlös aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Rechtsgeschäft unterliegt grundsätzlich der Einziehung. Unerheblich ist, dass das durch Korruptionszahlungen begünstigte Rechtsgeschäft eine objektiv legale Leistung zum Inhalt hatte (E. 6.3.2). Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Gewinn aus einem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag einzuziehen ist, ist darauf abzustellen, ob der Vertrag einen illegalen Inhalt hatte, der Vertragsabschluss im Ermessen des bestochenen Beamten lag (sog. Beeinflussung eines Ermessensentscheids) oder gar Anspruch auf die Leistung bestand bzw. der Vertrag und damit der daraus resultierende Gewinn auch ohne die Bestechungszahlung abgeschlossen worden wäre (E. 6.5.1). Mangels Kausalzusammenhang ausgeschlossen ist die Einziehung, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag in der vorliegenden Form auch ohne die Bestechungszahlung zustande gekommen wäre (E. 6.3 und 6.5.2). Bei der blossen Beeinflussung eines Ermessensentscheids ist in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht der ganze Nettoerlös einzuziehen. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist den gesamten Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (E. 6.5.3 und 6.5.4). Für einen Durchgriff von der Aktiengesellschaft auf den Aktionär genügt nicht, dass die Aktien im Alleineigentum eines einzigen Aktionärs stehen. Erforderlich sind weitere Umstände, welche die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies ist bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit der Fall, deren einziger Zweck in der Verwaltung von Vermögen der hinter ihr stehenden Person (Aktionär) besteht. Hingegen ist bei operativ tätigen Unternehmen die eigenständige Rechtspersönlichkeit grundsätzlich auch im Einziehungsrecht anzuerkennen (E. 7).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden