Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 2

B. Über­gangs­be­stim­mun­gen

 

1 Die Ver­fah­rens­vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes und sei­ne Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen sind mit ih­rem In­kraft­tre­ten auf hän­gi­ge Ver­fah­ren an­wend­bar, so­weit sie mit ih­nen ver­ein­bar sind.

2 Für die Län­ge von Fris­ten, die vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes zu lau­fen be­gon­nen ha­ben, gilt das bis­he­ri­ge Recht.

3 Die im bis­he­ri­gen Recht ent­hal­te­nen Pri­vi­le­gi­en (Art. 146 und 219) gel­ten wei­ter, wenn vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes der Kon­kurs er­öff­net oder die Pfän­dung voll­zo­gen wor­den ist.

4 Der pri­vi­le­gier­te Teil der Frau­en­guts­for­de­rung wird in fol­gen­den Fäl­len in ei­ner be­son­de­ren Klas­se zwi­schen der zwei­ten und der drit­ten Klas­se kol­lo­ziert:

a.
wenn die Ehe­gat­ten wei­ter un­ter Gü­ter­ver­bin­dung oder ex­ter­ner Gü­ter­ge­mein­schaft nach den Ar­ti­keln 211 und 224 ZGB586 in der Fas­sung von 1907 le­ben;
b.
wenn die Ehe­gat­ten un­ter Er­run­gen­schafts­be­tei­li­gung nach Ar­ti­kel 9cdes Schluss­ti­tels zum ZGB in der Fas­sung von 1984 le­ben.

5 Die Ver­jäh­rung der vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes durch Ver­lust­schein ver­ur­kun­de­ten For­de­run­gen be­ginnt mit dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes zu lau­fen.

BGE

119 III 1 () from 19. Februar 1993
Regeste: Rechtsverzögerung. Bestehen auf einem Konkursamt wegen Personalmangels Geschäftsrückstände, so soll die kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen anordnen. Im vorliegenden Fall hätte sie, gestützt auf kantonales Recht, auf der Beiziehung von Angestellten bestehen und dafür sorgen können, dass ein Gesuch um Verlängerung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens vorgelegt wird. Sodann hätte sie das Konkursamt einladen können, das verzögerte Konkursverfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen (E. 2). Der Kanton, welcher die Organisation des Betreibungs- und Konkurswesens in personeller Hinsicht vernachlässigt, macht sich unter Umständen haftpflichtig (E. 3).

 

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