Bundesgesetz
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Art. 222a419
Bbis. Auslieferung und Öffnung von Postsendungen 1 Das Konkursamt kann die Anbieter von Postdiensten anweisen, ihm für die Dauer des Konkurses Einsicht in die an den Schuldner adressierten Postsendungen zu gewähren und diese an das Konkursamt auszuliefern. 2 Das Konkursamt ist berechtigt, die ausgelieferten Postsendungen zu öffnen, sofern nicht klar erkennbar ist, dass dem Inhalt der Sendung für die Abwicklung des Konkurses keine Bedeutung zukommt. 3 Der Schuldner hat das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen. 419 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). |