Bundesgesetz
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Art. 293c531
3. Wirkungen der provisorischen Stundung 1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung. 2 In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:
531Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). |