Bundesgesetz
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Art. 325
4. Abtretung Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltendmachung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der zum Massevermögen gehört, wie namentlich eines Anfechtungsanspruches oder einer Verantwortlichkeitsklage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläubiger durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltendmachung gemäss Artikel 260 anzubieten. BGE
134 III 273 (5A_418/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5).
134 III 366 (4A_231/2007) from 6. März 2008
Regeste: Internationales Privatrecht über den internationalen Konkurs (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann in der Schweiz nicht vorfrageweise verlangt werden (E. 5.1). Eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets erwirkt hat, ist nicht befugt, in der Schweiz eine materiellrechtliche Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben (E. 9).
142 III 23 (4A_425/2015) from 10. Dezember 2015
Regeste: Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). |