Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 334

2. Stun­dung.
Er­nen­nung
ei­nes Sach­wal­ters

 

1 Er­scheint ei­ne Schul­den­be­rei­ni­gung mit den Gläu­bi­gern nicht von vorn­her­ein als aus­ge­schlos­sen, und sind die Kos­ten des Ver­fah­rens si­cher­ge­stellt, so ge­währt das Nach­lass­ge­richt dem Schuld­ner ei­ne Stun­dung von höchs­tens drei Mo­na­ten und er­nennt einen Sach­wal­ter.

2 Auf An­trag des Sach­wal­ters kann die Stun­dung auf höchs­tens sechs Mo­na­te ver­län­gert wer­den. Sie kann vor­zei­tig wi­der­ru­fen wer­den, wenn ei­ne ein­ver­nehm­li­che Schul­den­be­rei­ni­gung of­fen­sicht­lich nicht her­bei­ge­führt wer­den kann.

3 Wäh­rend der Stun­dung kann der Schuld­ner nur für pe­ri­odi­sche fa­mi­li­en­recht­li­che Un­ter­halts- und Un­ter­stüt­zungs­bei­trä­ge be­trie­ben wer­den. Die Fris­ten nach den Ar­ti­keln 88, 93 Ab­satz 2, 116 und 154 ste­hen still.

4 Der Ent­scheid des Nach­lass­ge­richts wird den Gläu­bi­gern mit­ge­teilt; Ar­ti­kel 295c gilt sinn­ge­mä­ss.573

573 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

150 III 262 (5A_122/2024) from 2. April 2024
Regeste: Art. 191 SchKG; Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners; Beschwerderecht von Drittgläubigern zur Geltendmachung eines Rechtsmissbrauchs des Schuldners. Die Beschwerdelegitimation von Gläubigern gegen ein auf Verlangen des Schuldners ergangenes Konkurseröffnungsurteil zwecks Geltendmachung einer Verletzung von Regeln über die Zuständigkeit, wie in BGE 149 III 186 anerkannt, muss auf Fälle erstreckt werden, in denen die Gläubiger sich über einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Schuldners beschweren wollen (E. 3 und 4).

 

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