Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 76

3. Mit­tei­lung
an den Gläu­bi­ger

 

1 Der In­halt des Rechts­vor­schlags wird dem Be­trei­ben­den auf der für ihn be­stimm­ten Aus­fer­ti­gung des Zah­lungs­be­fehls mit­ge­teilt; er­folg­te kein Rechts­vor­schlag, so ist dies auf der­sel­ben vorzu­mer­ken.

2 Die­se Aus­fer­ti­gung wird dem Be­trei­ben­den un­mit­tel­bar nach dem Rechts­vor­schlag, und wenn ein sol­cher nicht er­folgt ist, so­fort nach Ab­lauf der Be­strei­tungs­frist zu­ge­stellt.

BGE

85 III 165 () from 12. Oktober 1959
Regeste: Ein mündlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsgehilfen oder Postboten gegenüber erklärter Rechtsvorschlag ist sogleich wirksam und gilt als beim Betreibungsamt selbst erhoben. Mit Rücksicht hierauf kann sich der Schuldner beschweren, wenn das Betreibungsamt in Unkenntnis des - vom Boten auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nicht vermerkten - Rechtsvorschlages die Betreibung fortsetzt. Art. 74 und 76 SchKG. Art. 34 Abs. 2 und 3 VV I zum PVG.

91 III 1 () from 4. März 1965
Regeste: Verfrühter oder hinfällig gewordener Rechtsvorschlag? Art. 74 SchKG. Beschwerde des Gläubigers wegen ungerechtfertigter Berücksichtigung des Rechtsvorschlages; Frist. (Erw. 1). Unter welchen Voraussetzungen ist ein vor der förmlichen Zustellung des Zahlungsbefehls erhobener Rechtsvorschlag zulässig? (Erw. 2). Ein gültiger Rechtsvorschlag bleibt wirksam, wenn sich die Zustellung des Zahlungsbefehls nachträglich als fehlerhaft erweist und es deshalb zu einem neuen Zustellungsakte kommt. (Erw. 3). Eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG kann auch stillschweigend gewährt werden. (Erw. 4). Wirkung der Betreibungsferien (Erw. 4).

101 III 9 () from 7. Mai 1975
Regeste: Rechtsvorschlag. Ein versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteter Rechtsvorschlag ist gültig.

 

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