Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 84170

4. Rechts­öff­nungs­ver­fah­ren

 

1 Der Rich­ter des Be­trei­bungs­or­tes ent­schei­det über Ge­su­che um Rechts­öff­nung.

2 Er gibt dem Be­trie­be­nen so­fort nach Ein­gang des Ge­su­ches Ge­le­gen­heit zur münd­li­chen oder schrift­li­chen Stel­lung­nah­me und er­öff­net da­nach in­nert fünf Ta­gen sei­nen Ent­scheid.

170Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

147 III 358 (5A_446/2020) from 30. April 2021
Regeste: Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).

147 III 544 (5A_927/2020) from 23. August 2021
Regeste: Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).

149 III 210 (5A_433/2022) from 24. November 2022
Regeste: Art. 68 und 80 f. SchKG; Betreibung für mit definitivem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochene Kosten und Parteientschädigung; Rechtsöffnungstitel; Einwendung des Schuldners. Der Rechtsöffnungsentscheid, welcher dem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, kann einen definitiven Rechtsöffnungstitel für diese Forderungen gegen den Schuldner darstellen. Setzt der Gläubiger allerdings die Betreibung nicht fort, hat er die Betreibungskosten unnötigerweise verursacht, sodass er sie nicht auf den Schuldner überwälzen kann. Letzterer verfügt diesfalls in der neuen Betreibung über die Einwendung, die Schuld sei getilgt (E. 4).

149 III 410 (5A_190/2023) from 3. August 2023
Regeste: Art. 166 Abs. 2 SchKG; Art. 239 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO; Verwirkung des Rechts zur Stellung des Konkursbegehrens; Stillstand der Verwirkungsfrist. Zusammenfassung der allgemeinen Grundsätze betreffend die Berechnung der Verwirkungsfrist zur Stellung des Konkursbegehrens (E. 5). Die Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG steht insbesondere still während des auf (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung gerichteten Verfahrens, und zwar zwischen der Stellung des Gesuchs und der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids; dieser Stillstand verlängert sich weder bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gegen diesen Entscheid (unter Vorbehalt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen wird) noch bis zum Ablauf der zwanzigtägigen Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage (E. 6.3). Frage, ob unter "Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids" die Zustellung nur des Dispositivs oder des begründeten Entscheids zu verstehen ist (E. 6.4).

150 III 209 (4A_639/2023) from 3. April 2024
Regeste: a Art. 84 SchKG; Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers, aus (E. 1.2 und 3.7).

 

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