Federal Act
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Art. 303
G. Rights against co-obligors 1 A creditor who has not consented to the composition agreement shall retain all rights against co-debtors, sureties and warrantors (Art. 216). 2 A creditor who has consented to the composition agreement preserves his rights against the aforementioned persons provided he has notified them of the time and place of the creditors’ meeting at least ten days before the meeting and has offered to assign his claim to them in return for payment (Arts 114, 147, 501 CO553). 3 The creditor may also, without prejudice to his rights, authorise co-debtors, guarantors and warrantors to decide in his place on whether to join the composition agreement. BGE
109 III 128 () from 7. September 1983
Regeste: Befreiende Wirkung des Nachlassvertrages auf die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft. Der ordentliche Nachlassvertrag oder jener mit Vermögensabtretung, den eine Kollektivgesellschaft mit ihren Gläubigern abschliesst, befreit die Gesellschafter von den Gesellschaftsschulden, die durch die abgetretenen Aktiven nicht gedeckt sind (Bestätigung der Rechtsprechung).
121 III 191 () from 31. Mai 1995
Regeste: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Obliegenheiten des Gläubigers, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, bezüglich der Mitschuldner des Schuldners. Sinn und Zweck von Art. 303 Abs. 2 SchKG und Begriff des Mitschuldners (E. 2). Wenn ein erstes Gesuch um einen Nachlassvertrag zurückgezogen worden ist, so muss der Gläubiger, der dem zweiten Nachlassvertrag zustimmt, die Abtretung seiner Rechte dem Mitschuldner gegen Bezahlung offerieren, unbekümmert der Haltung, die der Gläubiger während des ersten Nachlassverfahrens eingenommen hat (E. 3). Der Gläubiger, der es unterlassen hat, entsprechend dem Art. 303 Abs. 2 SchKG vorzugehen, verliert alle seine Rechte gegenüber dem Mitschuldner; er behält seine Rechte auf die Nachlassdividende nur, wenn diese nicht vom Schuldner bezahlt worden ist (E. 4).
141 V 487 (9C_423/2014) from 10. August 2015
Regeste: Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4). |
