Bundesgesetz
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Art. 95a217
b. Forderungen gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht. 217 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). BGE
150 III 223 (5A_502/2023) from 20. März 2024
Regeste: Art. 1, Art. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10bis, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG; Art. 16, Art. 34, Art. 72 Abs. 1, Art. 90, Art. 112, Art. 114, Art. 115 Abs. 1 SchKG; Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen. Allgemeines zu Gebühren und Entschädigungen gemäss GebV SchKG (E. 3.1). Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen (E. 3.2.1); Gebühr bei einem erfolglosen Zustellversuch (E. 3.2.2) und für eine Abholungseinladung. Art. 10bis GebV SchKG stellt keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen (E. 3.2.3). Die Kosten für eine Pfändungsankündigung sind nicht in Art. 20 GebV SchKG geregelt (E. 3.3.1). Die Pfändungsankündigung ist nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.3.2). Pfändungsurkunde als Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG) und nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Gebühren für diese Abschriften (Art. 24 GebV SchKG). Die Abschriften sind nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Die Zustellung mit A-Post ist nicht vorgesehen und kann nicht in Rechnung gestellt werden (E. 3.4). Wegentschädigungen (Art. 14 und 15 GebV SchKG). Verletzung des rechtlichen Gehörs; Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und Pflicht der Aufsichtsbehörden, die Anwendung der GebV SchKG zu überwachen (Art. 2 GebV SchKG) (E. 3.5). |
