Federal Act
on Debt Enforcement and Bankruptcy
(DEBA)1

1 Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 130

3. Sale by private con­tract

 

A sale by private con­tract may be held in­stead of an auc­tion:264

1.265
if all parties in­volved ex­pressly agree;
2.
if se­cur­it­ies or oth­er items with a mar­ket or stock ex­change price are to be real­ised266 and the price offered is equal to the cur­rent mar­ket price;
3.267
if this price is offered for items made of pre­cious met­al for which the bids at the auc­tion did not reach the met­al value;
4.
in the case of Art­icle 124 para­graph 2.

264 Amended by No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

265 Amended by No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

266 Term pur­su­ant to No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). This amend­ment has been made throughout the text.

267 Amended by No I of the FA of 16 Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

87 III 111 () from 9. November 1961
Regeste: Verwertung von Grundstücken im Konkurs. 1. Die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung unterliegen der Anfechtung durch Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit. Was für Verfahrensgrundsätze können unter diesem Gesichtspunkte zur Geltung gebracht werden? (Erw. 3, Einleitung). 2. Zur Anwendung des Art. 128 VZG (Erw. 3 a). 3. Grundstücke sind normalerweise auch im Konkurs öffentlich zu versteigern. Über einen freihändigen Verkauf darf ein Gläubigerbeschluss in der Regel erst ergehen, wenn die Verwertung als solche zulässig ist und ein bestimmtes Kaufsangebot vorliegt. Eine freihändige Veräusserung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sich vermutlich durch Versteigerung kein höherer Erlös erzielen liesse und also kein Gläubiger geschädigt wird (Erw. 3 b).

115 III 52 () from 31. Mai 1989
Regeste: Verwertung von Kunstgegenständen durch ein privates Auktionshaus. Die Verwertung ist grundsätzlich Aufgabe der Betreibungsbehörden. Die Gläubiger hätten allenfalls dann einen Anspruch auf Verwertung von Kunstgegenständen durch ein privates Auktionshaus, wenn die öffentliche Versteigerung aufgrund besonderer Umstände als völlig unangemessen erschiene (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung).

120 III 131 () from 25. Oktober 1994
Regeste: Verwertung von im Prozess liegenden Forderungen (Art. 122, 125, 132 SchKG und Art. 1 Abs. 2 ZGB). Im Prozess liegende Forderungen stellen keine Vermögenswerte "anderer Art" im Sinne von Art. 132 SchKG dar. Sie sind deshalb grundsätzlich öffentlich zu versteigern, wenn keine Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG zustande kommt. Das SchKG enthält diesbezüglich auch mit Blick auf den möglicherweise unbefriedigenden Versteigerungserlös solcher Forderungen keine Lücke, die nach Art. 1 Abs. 2 ZGB vom Gericht gefüllt werden könnte.

126 III 93 () from 2. März 2000
Regeste: Freihandverkauf (Art. 130 SchKG): Folgen für ein vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 51 Abs. 1 VZG). Das vertragliche Vorkaufsrecht, das an dem auf dem Weg des Freihandverkaufs verwerteten Grundstück besteht, kann dem Erwerber gegenüber nicht ausgeübt werden.

148 IV 74 (1B_59/2021) from 18. Oktober 2021
Regeste: Art. 266 StPO; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).

 

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