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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen. 2 Diese Verordnung gilt für:
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