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Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse
(SDR)

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Be­för­de­rung von ge­fähr­li­chen Stof­fen und Ge­gen­stän­den (ge­fähr­li­che Gü­ter) mit Mo­tor­fahr­zeu­gen und ih­ren An­hän­gern oder an­de­ren Trans­port­mit­teln auf den für Mo­tor­fahr­zeu­ge ge­öff­ne­ten Stras­sen.

2 Die­se Ver­ord­nung gilt für:

a.
die Her­stel­ler ge­fähr­li­cher Gü­ter;
b.
die Ab­sen­der und Emp­fän­ger ge­fähr­li­cher Gü­ter;
c.
Per­so­nen, die ge­fähr­li­che Gü­ter be­för­dern und hand­ha­ben;
d.
Her­stel­ler und Be­nüt­zer von Ver­pa­ckun­gen, Tanks oder Trans­port­mit­tel zur Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter.