Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse
(SDR)


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Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters

Mit Bus­se wird be­straft, wer:

a.
als Be­för­de­rer oder Hal­ter ei­nes Fahr­zeu­ges die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter durch einen Fahr­zeug­füh­rer zu­lässt oder an­ord­net, der die er­for­der­li­che Aus­bil­dung nicht be­sitzt. Der Fahr­zeug­füh­rer un­ter­steht der glei­chen Straf­an­dro­hung;
b.
den ob­li­ga­to­ri­schen Kon­trol­len nicht nach­kommt.

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