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Art. 25 Vollzug
1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung. 2 Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30 3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31 3bisDas Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33 4 Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072189). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126537). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 20072189). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20126537). |
