Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse
(SDR)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer

Fahr­zeug­hal­ter und Be­för­de­rer müs­sen da­für sor­gen, dass die Füh­rer von Fahr­zeu­gen mit ge­fähr­li­chen Gü­tern über die Be­son­der­hei­ten die­ser Trans­por­te un­ter­rich­tet wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden