Bundesgesetz
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahngesetz, SebG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die­ses Ge­setz re­gelt den Bau und den Be­trieb von Seil­bah­nen, die der Per­so­nen­be­för­de­rung die­nen.

2 Es re­gelt auch das In­ver­kehr­brin­gen und die In­be­trieb­nah­me von Si­cher­heits­bau­tei­len und Teil­sys­te­men für Seil­bah­nen.

3 Mit die­sem Ge­setz soll er­reicht wer­den, dass Seil­bah­nen für Men­schen si­cher so­wie um­welt­ver­träg­lich, raum­pla­nungs­kon­form und wett­be­werbs­fä­hig ge­baut und be­trie­ben wer­den.

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