Bundesgesetz
|
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen. 2 Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen. 3 Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden. |