Bundesgesetz
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahngesetz, SebG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 10 Nebenanlagen

Die Er­stel­lung und Än­de­rung von Bau­ten und An­la­gen, die nicht über­wie­gend dem Bahn­be­trieb der Seil­bahn die­nen (Ne­ben­an­la­gen), un­ter­ste­hen den all­ge­mei­nen raum­pla­nungs-, bau- und um­welt­recht­li­chen Vor­schrif­ten von Bund und Kan­to­nen.

BGE

133 II 49 () from 5. Januar 2007
Regeste: Bau von Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6), setzt aber die Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden