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Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 10Nebenanlagen
Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), unterstehen den allgemeinen raumplanungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen.