Bundesgesetz
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Art. 11 Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens
1 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen. 2 Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beizubringen hat. |