Bundesgesetz
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Art. 16 Anwendbares Recht 15
1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195716 (EBG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196817, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. 2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG18 Anwendung. 3Investitionen in die Infrastruktur von Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31cdes Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200919 erhalten, werden über Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 201320 finanziert. Die Finanzierung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen. 4 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Investitionskosten als Infrastrukturkosten gelten. 15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). 16 SR 742.101 17 SR 172.021 18 SR 711 19 SR 745.1 20 SR 742.140 BGE
133 II 49 () from 5. Januar 2007
Regeste: Bau von Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6), setzt aber die Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus (E. 7). |