Bundesgesetz
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Art. 17 Betriebsbewilligung
1 Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Betriebsbewilligung durch:
2 Die Bewilligungsbehörde beurteilt das Vorhaben risikoorientiert im Sinne von Artikel 6. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat. 3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn:
4 Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen werden in der Regel unbefristet erteilt. Eine Betriebsbewilligung fällt jedoch dahin, wenn die Konzession erlischt.21 21 Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). |