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Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 18Sorgfaltspflicht
Der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.