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Bundesgesetz
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahngesetz, SebG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 18 Sorgfaltspflicht

Der In­ha­ber oder die In­ha­be­rin der Be­triebs­be­wil­li­gung ist für die Si­cher­heit des Be­triebs ver­ant­wort­lich. Na­ment­lich muss er oder sie die Seil­bahn so in Stand hal­ten, dass die Si­cher­heit je­der­zeit ge­währ­leis­tet ist.