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Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 2Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).
2 Es gilt nicht für:
a.
Seilbahnen, die im Bergbau eingesetzt werden;
b.
nicht ortsfeste Seilbahnen;
c.
feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks;