Bundesgesetz
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Art. 21 Versicherungspflicht
1 Der Betreiber oder die Betreiberin einer Seilbahn hat sich bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer anderen von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung genügend zu versichern gegen die Folgen der Haftpflicht. 2 Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
3 Die Versicherungsverträge und deren nachträgliche Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat zuhanden der zuständigen Behörde einen Versicherungsnachweis auszustellen. 4 Das Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde melden, wenn eine Versicherung ausgesetzt oder beendet wird. 5 Die zuständige Behörde kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist. |