Art. 24f Ausführungsbestimmungen 30
1 Der Bundesrat: - a.
- legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;
- b.
- kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird;
- c.
- erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 24b Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;
- d.
- kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 24b Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;
- e.
- legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 24d Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.
2 Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Seilbahnbereich. 30 Ursprünglich: Art. 24e
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