Bundesgesetz
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahngesetz, SebG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1 Wer ei­ne Seil­bahn in Be­trieb nimmt oder Teil­sys­te­me oder Si­cher­heits­bau­tei­le ei­ner Seil­bahn in Ver­kehr brin­gen will, muss nach­wei­sen kön­nen, dass die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen er­füllt wer­den.

2 Wird ei­ne Seil­bahn, ein Teil­sys­tem oder ein Si­cher­heits­bau­teil ei­ner Seil­bahn ent­spre­chend den tech­ni­schen Nor­men er­stellt oder her­ge­stellt, so wird ver­mu­tet, dass die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen er­füllt wer­den.

3 Wer ei­ne Seil­bahn in Be­trieb nimmt oder Teil­sys­te­me oder Si­cher­heits­bau­tei­le ei­ner Seil­bahn in Ver­kehr brin­gen will, die den tech­ni­schen Nor­men nicht ent­spre­chen, muss nach­wei­sen kön­nen, dass die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen auf an­de­re Wei­se er­füllt wer­den.

4 Sind kei­ne grund­le­gen­den An­for­de­run­gen fest­ge­legt wor­den, so muss nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen, dass die Seil­bahn, das Teil­sys­tem oder das Si­cher­heits­bau­teil nach den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik her­ge­stellt wor­den ist.

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