Bundesgesetz
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Art. 9 Plangenehmigung
1 Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. 2 Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19938 erteilt. 3 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:
4 Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 zu berücksichtigen. 5Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest. 8 [AS1993 3128, 1997 2452Anhang Ziff. 6, 1998 2859, 2000 2877Ziff. I 2. AS 2009 5631Art. 64]. Siehe heute: das BG über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (SR 745.1). 9 SR 151.3 |