Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 9Plangenehmigung
1 Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, die Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahnunternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
2 Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19938 erteilt.
3 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:
a.
die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften erfüllt sind;
b.
keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschutzes, entgegenstehen; und
c.
die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind.
4 Die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20029 zu berücksichtigen.
5Plangenehmigungsverfahren sind von allen involvierten Behörden beförderlich zu behandeln. Der Bundesrat legt dazu Fristen fest.