Verordnung
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Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten
1 Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich nach der Verordnung vom 30. Juni 199341 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. 2 Die Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden. 41 SR 431.012.1 |