Verordnung
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Art. 11 Gesuch
1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen:43
2 Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungs- beziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen. 3Das BAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind. 4 Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Unterlagen fest. 5Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 44 SR 814.011 45 SR 814.01 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |