Verordnung
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Art. 12 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht 47
1 Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der EU-Seilbahnverordnung48 enthaltenen Regelungen.49 2 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann. 3Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). 48 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). |