Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)

vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 17 Umwelt-Bauabnahme

Das BAV kann die Plan­ge­neh­mi­gung mit der Auf­la­ge ver­bin­den, dass spä­tes­tens fünf Jah­re nach In­be­trieb­nah­me der An­la­ge fest­ge­stellt wird, ob die ver­füg­ten Mass­nah­men zum Schutz der Um­welt sach­ge­recht um­ge­setzt wur­den.

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