Verordnung
über Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilbahnverordnung, SebV)

vom 21. Dezember 2006 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 19 Zwischen- und Teilverfügungen

Der Ge­such­stel­ler oder die Ge­such­stel­le­rin kann be­an­tra­gen, dass das BAV über Tei­la­spek­te des Plan­ge­neh­mi­gungs­ge­suchs vor­ab ent­schei­det, wenn dar­an ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se be­steht.

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