Verordnung
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Art. 19a Voraussetzungen der Erteilung 56
1 Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt. 2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass er oder sie über alle Rechte verfügt, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind. 3 Er oder sie muss zur Beurteilung der folgenden Punkte die nachstehenden Angaben machen:
4 Er oder sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten. 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |