Verordnung
|
Art. 20 Gesuch 57
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen. 2 Mit dem Gesuch um erstmalige Erteilung einer Konzession sind einzureichen:
3 Das BAV legt im Einzelfall fest, welche Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe d einzureichen sind. 4 Es bestimmt im Einzelfall, wie viele Exemplare des Gesuchs auf Papier einzureichen sind und inwieweit das Gesuch in elektronischer Form einzureichen ist. 5 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 5 sind anwendbar. 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |