Verordnung
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Art. 22 Änderung
1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten. 2 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen. 3Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession. 4 Wird die Verkehrsleistung während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt, so ist keine Änderung der Konzession erforderlich. Das BAV kann diese Frist auf Gesuch hin verlängern.61 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |