Verordnung
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Art. 23a Betriebsvertrag 62
1 Der Konzessionär oder die Konzessionärin kann einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere den Fahrbetrieb, mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen. 2 Er oder sie ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich. 3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG auch für das beauftragte Unternehmen. 4 Die Betriebsverträge sind dem BAV auf Verlangen zur Kenntnisnahme zuzustellen. 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). |